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Steuerentlastungsgesetz 2022 – Energiepauschale, Kindergeldzuschlag und mehr

Eine einmalige Energiepreispauschale, Zuschlag zum Kindergeld, ein höherer Grundfreibetrag, mehr Entfernungspauschale für Fernpendler, Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages – mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 gibt es für das Jahr 2022 noch einmal einige Änderungen mit steuerlicher Auswirkung.

Einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro

Als zusätzliches Entlastungsinstrument aufgrund gestiegener Energiekosten erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen – auch geringfügig Beschäftigte mit pauschaler Versteuerung – oder Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften im Jahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022. Arbeitnehmer erhalten die EPP nur im ersten Beschäftigungsverhältnis (Steuerklassen 1 bis 5); diese soll mit der Monatsabrechnung September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Wichtig: Die EPP ist steuerpflichtig und gehört bei Arbeitnehmern zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Versorgungsempfänger (Pensionäre) und Rentner, die ausschließlich Renteneinkünfte beziehen, haben keinen Anspruch.

Einmaliger Zuschlag zum Kindergeld

Alle Bezieher von Kindergeld erhalten einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro je Kind im Juli 2022. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die im Jahr 2022 mindestens für einen Monat Kindergeld erhalten haben. Die Modalitäten orientieren sich an den beiden Vorjahren.

Die Auszahlung erfolgt automatisch. Es muss kein Antrag dafür gestellt werden.

Wichtig für die Steuererklärung:

Der Zuschlag wird wieder bei der Günstigerprüfung als Kindergeldzahlung berücksichtigt.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag für 2022 wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 9.984 Euro um 363 Euro erhöht. Er beträgt nun 10.347 Euro. 2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro angehoben. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben, gilt der doppelte Betrag von 20.694 Euro (2022) und 21.810 (2023). Bis zu dieser Höhe bleibt das Einkommen komplett steuerfrei – von der Anhebung profitieren also alle Steuerzahler. Der höhere Grundfreibetrag wird in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet und wirkt sich dadurch schon unterjährig steuerentlastend aus.

Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler

Zur Freude der Fernpendler wurde die für das Jahr 2024 angekündigte weitere Erhöhung der Entfernungspauschale von 0,35 Euro auf 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer bereits in das Jahr 2022 vorgezogen. Der erhöhte Kilometersatz gilt bis 2026. Geringverdiener, die mit der Steuererklärung die Mobilitätsprämie beantragen können, haben dadurch ebenfalls etwas mehr Geld in der Tasche. 

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages   

Zur unmittelbaren Vereinfachung bei der Steuerklärung von vielen Arbeitnehmern wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von ursprünglich 1.000 Euro 2022 auf  1.200 Euro erhöht. Diese Erhöhung gilt ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022. 2023 steigt er weiter auf 1.230 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt auch denjenigen zugute, die tatsächlich geringere Werbungskosten haben.

Tipp:

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Über den Steuerring: Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (Steuerring) zählt mit rund 400.000 Mitgliedern und über 1.100 Beratungsstellen zu den größten Lohnsteuerhilfevereinen in Deutschland. Der Steuerring wurde 1969 gegründet. Seither erstellt der Verein für seine Mitglieder die Steuererklärungen und bietet ihnen Steuerberatung (gem. § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz).