Arbeit & Ausbildung

Sachbezüge: neue Freigrenze ab 2022

Eine Gehaltserhöhung bringt nicht nur Vorteile mit sich – sondern meistens auch mehr Steuern und Sozialabgaben. Eine Alternative sind daher Sachbezüge, denn bestimmte Gehaltsextras in Form von Waren oder Dienstleistungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die sogenannte Sachbezugsfreigrenze beträgt seit dem 1. Januar 2022 50 Euro und damit sechs Euro mehr als in den Vorjahren.

Sachbezüge – das Wort klingt kompliziert, die Sache ist aber eigentlich ganz simpel. Damit sind alle Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter gemeint, die nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen. Diese Sachwerte gelten grundsätzlich als Arbeitslohn – und müssen daher über die Lohnabrechnung versteuert werden.

Für bestimmte Sachbezüge unter der sogenannten Sachbezugsfreigrenze entfallen Steuer und Sozialabgaben jedoch. Die Freigrenze kann für verschiedene Sachbezüge eines Arbeitgebers im Kalendermonat nebeneinander angerechnet werden; anders als beim Freibetrag darf man die Sachbezugsfreigrenze jedoch nicht überschreiten. Liegt der Wert der Sachleistungen – auch nur einen Cent – über dem Grenzbetrag, ist der gesamte Wert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Pauschal besteuerte Sachbezüge bleiben bei der Prüfung außen vor.

Zum 1. Januar 2022 wurde die Sachbezugsfreigrenze von 44 auf 50 Euro pro Monat angehoben.

Wichtig ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, das heißt:

  • Der Sachbezug wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
  • Ihr Anspruch auf Arbeitslohn darf sich nicht wegen des Sachwertes vermindern.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt verwendungs- oder zweckgebundene Leistungen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Brutto-Lohnerhöhung aus.
  • Beim Wegfall der Leistung darf sich Ihr Arbeitslohn nicht erhöhen.

All diese Kriterien gelten unabhängig von einer möglichen Tarifbindung Ihres Arbeitslohns. Ein Sachbezug ist also keinesfalls ein Ersatz für ein tariflich zustehendes Gehalt.

Achtung

Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen oder geldähnliche Guthaben wie Prepaid-Kreditkarten und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile, zählen nicht zu den steuerfreien Sachbezügen.

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind auch begünstigt. Aber Vorsicht: Seit dem 1. Januar 2022 gelten verschärfte Regelungen, denn solche Gutscheine und Geldkarten müssen die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Zu den begünstigten Sachbezügen zählen beispielsweise

  • Centergutscheine
  • sogenannte „City-Cards“
  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Tankkarten einer vom Arbeitgeber bestimmten Tankstellenkette
  • Karten eines Online-Händlers zum Bezug seiner eigenen Waren und Dienstleistungen
  • Sachgeschenke, beispielsweise Bücher oder Geschenkkörbe
  • sogenannte Belohnungsessen
  • etc.

Bei einigen Leistungen kommt die Freigrenze jedoch nicht zum Tragen. Dazu zählen zum Beispiel Überlassungen von Firmenwagen zur Privatnutzung, Dienstwohnungen oder Kantinenmahlzeiten. In diesen Fällen müssen Sie die Leistungen versteuern und auch Sozialabgaben zahlen.

Tipp:

Sind Sie bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt? Dann können Sie die Freigrenze von 50 Euro im Monat sogar mehrfach in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Minijobber.