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Sachbezüge: bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei

Eine Gehaltserhöhung bringt nicht nur Vorteile mit sich – sondern meistens auch mehr Steuern und Sozialabgaben. Eine Alternative sind daher Sachbezüge, denn bestimmte Gehaltsextras in Form von Waren oder Dienstleistungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei.

Sachbezüge – das klingt sperrig, ist aber ganz simpel. Damit sind alle Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter gemeint, die nicht in Geld, sondern in einem sonstigen geldwerten Vorteil bestehen. In der Regel gelten diese Sachwerte als Arbeitslohn – und müssen daher über die Lohnabrechnung versteuert werden.

Bei Sachbezügen unter der sogenannten Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro entfallen die Steuern und Sozialabgaben jedoch. Wichtig ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, das heißt:

  • Der Sachbezug wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
  • Ihr Anspruch auf Arbeitslohn darf sich nicht wegen des Sachwertes vermindern.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt verwendungs- oder zweckgebundene Leistungen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Brutto-Lohnerhöhung aus.
  • Beim Wegfall der Leistung darf sich Ihr Arbeitslohn nicht erhöhen.

All diese Kriterien gelten unabhängig von möglichen Tarifbindungen Ihres Arbeitslohns. Ein Sachbezug ist also keinesfalls ein Ersatz für eine tariflich zustehende Lohnerhöhung.

Freigrenze von 44 Euro – das müssen Sie beachten

Anders als ein Freibetrag darf die Sachbezugsfreigrenze nicht überschritten werden. Liegt der Wert der Sachleistungen – auch nur einen Cent – über dem Grenzbetrag, ist der gesamte Wert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze von 44 Euro ist ein Monatsbetrag; er darf nicht auf das ganze Jahr hochgerechnet werden. Schöpfen Sie die 44 Euro im Monat nicht vollständig aus, lässt sich der Rest nicht in andere Monate übertragen.

Gut zu wissen: Ab dem kommenden Jahr 2022 steigt die Sachbezugsfreigrenze auf 50 Euro an.

Die Vorteile der Freigrenze können Sie zum Beispiel insbesondere bei folgenden Sachbezügen nutzen:

  • Gutscheine und Geldkarten für Waren und Dienstleistungen, wie Kraftstoffe, Ladestrom oder Lebensmittel
  • Sachgeschenke, beispielsweise Bücher oder Geschenkkörbe
  • sogenannte Belohnungsessen
  • Mitarbeiterrabatte durch Dritte

Bei einigen Leistungen kommt die Freigrenze jedoch nicht zum Tragen. Dazu zählen zum Beispiel Überlassungen von Firmenwagen zur Privatnutzung, Dienstwohnungen oder Kantinenmahlzeiten. In diesen Fällen müssen Sie die Leistungen versteuern und auch Sozialabgaben zahlen.

Tipp:

Sind Sie bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt? Dann können Sie die Freigrenze von 44 Euro im Monat sogar mehrfach in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Minijobber.