Riester-Guthaben für energetische Sanierung des Eigenheims nutzen
Viele Sparer verbinden Wohn-Riester vor allem mit dem Kauf oder Bau einer Immobilie. Doch die sogenannte Eigenheimrente (Wohn-Riester) bietet inzwischen deutlich mehr Möglichkeiten. Seit dem 1. Januar 2024 können Sie nämlich Guthaben aus dem Riestervertrag entnehmen, um Ihr Eigenheim energetisch zu sanieren.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die energetische Sanierungsmaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird. Dieses muss Ihnen bescheinigen können, dass es sich bei den Arbeiten um förderbare Sanierungsmaßnahmen handelt.
Darüber hinaus gelten Mindestbeträge für die Entnahme aus dem Riester-Vertrag:
- Wurde die Immobilie vor weniger als drei Jahren erworben, beträgt die Mindestentnahmesumme 6.000 Euro.
- Liegt der Erwerb länger als drei Jahre zurück, müssen mindestens 20.000 Euro aus dem Riester-Guthaben entnommen werden.
Welche Maßnahmen sind begünstigt?
Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:
- Dämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Optimieren der bestehenden Heizungsanlage, sofern diese älter als zwei Jahre ist
- Einbau von digitalen Systemen, die den energetischen Betrieb und den Verbrauch optimieren
- Kosten für notwendige Bescheinigungen sowie für Energieberatungen
Nicht begünstigt sind hingegen Photovoltaikanlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage in Zusammenhang mit der Optimierung oder Modernisierung einer Heizungsanlage installiert wird.
Teilauszahlung oder vollständige Auszahlung?
Bei einer vollständigen Auszahlung wird das gesamte vorhandene Riester-Guthaben entnommen. Bei einer Teilauszahlung müssen mindestens 3.000 Euro des geförderten Kapitals im Vertrag verbleiben.
Unabhängig von der gewählten Variante können Anbieter Gebühren für die Entnahme aus dem Riester-Vertrag berechnen.
Wie läuft die Entnahme ab?
- Antrag stellen: Den Antrag auf die Entnahme Ihres Riester-Guthabens können Sie online bei der ZfA (Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen) der Deutschen Rentenversicherung stellen.
- Prüfung durch die ZfA: Die Zentrale Zulagenstelle für Altersversorgung prüft den Antrag und ob die Voraussetzungen für die Entnahme erfüllt sind.
- Genehmigung: Nach Erhalt des positiven Bescheids kann die Auszahlung beim Anbieter des Riester-Vertrags beantragt werden.
Was gibt es noch zu beachten?
Da mit der Entnahme steuerlich gefördertes Guthaben entnommen wurde, können keine weiteren steuerlichen Förderungen für die Umbauarbeiten beantragt werden.
Das betrifft insbesondere:
- den Steuerabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG,
- die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG sowie
- einen Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG.
Der Verzicht auf diese steuerlichen Förderungen ist gegenüber der ZfA zu bestätigen.
Außerdem wichtig: Das sogenannte Wohnförderkonto bleibt auch nach der Entnahme bestehen. Dabei handelt es sich nicht um ein echtes Konto, sondern um eine steuerliche Rechengröße, in der alle geförderten Beträge erfasst werden, die im Zusammenhang mit der selbst genutzten Immobilie aus dem Riester-Vertrag entnommen wurden.
Bei der Verwendung von Riester-Guthaben – beispielsweise für eine energetische Sanierung, wird dieser Betrag dem Wohnförderkonto zugeschrieben. Das bedeutet: Die Entnahme ist zwar zulässig und kann zur Finanzierung der Maßnahmen genutzt werden, sie ist jedoch nicht steuerfrei.
Hintergrund ist das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung in der Riester-Rente. Während der Ansparphase profitieren Sparer von staatlichen Zulagen und möglichen Steuervorteilen. Im Gegenzug werden die geförderten Beträge später im Rentenalter versteuert. Genau diese spätere Besteuerung wird über das Wohnförderkonto abgebildet.
Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn das Guthaben heute für die Sanierung eingesetzt wird, erhöht sich dadurch der Betrag, der ab Rentenbeginn steuerlich berücksichtigt wird. Die steuerliche Belastung wird also nicht aufgehoben, sondern lediglich in die Rentenphase verschoben.