Steuer-1x1

E-Daten beim Finanzamt prüfen

Viele Daten für die Steuererklärung liegen dem Finanzamt in elektronischer Form vor. Diese sollten Sie unbedingt prüfen, denn: Es können sich Fehler einschleichen, die Ihr Steuerergebnis beeinflussen. Ändern können Sie die Daten vorab in der Steuererklärung oder nachträglich im Einspruchsverfahren.

Die Finanzverwaltung hat vor einigen Jahren das Projekt "Vorausgefüllte Steuererklärung" gestartet. Gemeint ist aber nicht die Zusendung bereits ausgefüllter Steuerformulare, sondern der Abruf der sogenannten e-Daten – also der Daten, die "Dritte" elektronisch an das Finanzamt melden.

E-Daten, die dem Finanzamt vorliegen

Folgende Daten liegen dem Finanzamt in der Regel elektronisch vor:

  • Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, gemeldet vom Arbeitgeber.
  • Abruf der Kirchenzugehörigkeit (beispielsweise Austritt)
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, gemeldet von der Agentur für Arbeit bzw. von den Krankenkassen.
  • Rentenbezüge, gemeldet von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und von privaten Versicherungsgesellschaften.
  • Von Ihnen gezahlte Beiträge an private Krankenversicherungen für die Basisabsicherung sowie Einzahlungen in Riester.
  • Einzahlungen in private Basis-Rentenversicherungen (Rürup-Verträge).

In den nächsten Jahren kommen weitere Daten hinzu, so zum Beispiel Spenden an gemeinnützige Organisationen oder ggf. der Grad der Behinderung.

Abruf der Daten

Die elektronisch gemeldeten Daten können Sie einsehen und abrufen. Dazu sind allerdings eine Registrierung im ELSTER-Onlineportal der Finanzverwaltung und ein elektronisches Zertifikat erforderlich. Um den Abruf durchführen zu können, nutzen Sie in der Einkommensteuererklärung die Funktion „Bescheinigungen einfüllen“ und geben Sie einen 10-stelligen Code ein. Dieser wird Ihnen nach der Anmeldung bei ELSTER gemeinsam mit dem Registrierungsbrief von der Finanzverwaltung zugesandt.

E-Daten von "Dritten" prüfen

Von den "Dritten" erhalten Sie zudem eine Papierbescheinigung über die elektronisch gemeldeten Daten. Zu Fehlern kann es manchmal kommen, da die Übermittlung an die Finanzverwaltung bis spätestens 28.02. des Folgejahres geschehen muss. Aus Zeitdruck werden so manchmal noch falsche Datensätze übermittelt, später jedoch nicht bei der Finanzverwaltung korrigiert. Vergleichen Sie immer die tatsächlichen Zahlungen, die Beträge der Bescheinigung, die elektronisch gemeldeten Daten und die Werte, die das Finanzamt im Steuerbescheid berücksichtigt hat. Oft werden die e-Daten von den Finanzämtern in den Steuerbescheid übernommen und abweichende Angaben in der Steuererklärung überschrieben. Das ist aber nicht korrekt – die e-Daten sind keine verbindlichen Werte, die vorrangig berücksichtigt werden müssen. Legen Sie bei Abweichungen zu den korrekten Daten fristgerecht innerhalb eines Monats Einspruch  gegen den Steuerbescheid ein. Generell ist zu empfehlen, bei einer Abweichung direkt den dazugehörigen Beleg anzuhängen – das erspart oft wochenlange Postwege.

Tipp:

Eine vorausgefüllte und vor allem vollständige Steuererklärung ist der Abruf der e-Daten nicht. Es fehlen die meisten steuersparenden Abzugspositionen, wie berufliche Aufwendungen (Werbungskosten), außergewöhnliche Belastungen oder der Steuerbonus für Handwerkerleistungen.