Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern – Vorsicht beim Freibetrag
Im Januar flatterten bei vielen Arbeitnehmern die ersten Lohn- und Gehaltsabrechnungen 2023 ins Haus – ein guter Zeitpunkt, um die Lohnsteuerabzugsmerkmale zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Denn mit diesen wird unter anderem die Höhe Ihrer Lohnsteuer berechnet … und manchmal schleichen sich Fehler ein, vor allem beim Freibetrag.
Was sind Lohnsteuerabzugsmerkmale?
Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zählen die Steuerklasse, die Anzahl der Kinder, die Kirchenzugehörigkeit und gegebenenfalls ein beantragter Freibetrag. Diese Merkmale sind beim Bundeszentralamt für Steuern in einer elektronischen Datenbank als sogenannte ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)gespeichert. Ihr Arbeitgeber ruft die Merkmale dann elektronisch aus der Datenbank ab und nutzt diese für die Berechnung der monatlich fälligen Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und – falls Sie einer der staatlich anerkannten Kirchen angehören – der Kirchensteuer.
Lohnsteuerabzugsmerkmale prüfen und ändern
Ihr Arbeitgeber darf lediglich diejenigen Abzugsmerkmale verwenden, die in der Datenbank stehen; eine manuelle Änderung ist nicht möglich. Deshalb sollten Sie als Arbeitnehmer die Lohnsteuerabzugsmerkmale stets überprüfen. Entdecken Sie in Ihrer Lohnabrechnung einen Fehler, wenden Sie sich direkt an das Finanzamt. Dieses korrigiert dann die Daten und aktualisiert die elektronische Datenbank.
Übrigens: Ändert sich Ihr Familienstand durch Hochzeit, Scheidung oder Tod des Ehegattens, übermitteln die zuständigen Behörden die melderechtlichen Neuerungen automatisch an die Finanzverwaltung. Es gibt aber auch bestimmte Änderungen der Familienverhältnisse, die Sie dem Finanzamt selbst mitteilen müssen, zum Beispiel
- wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse II im Laufe des Kalenderjahres nicht mehr bestehen,
- wenn aufgrund einer Trennung die Voraussetzungen für die Steuerklasse III entfallen,
- wenn eine geringere Anzahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist.
Lohnsteuerabzugsmerkmale – häufiger Fehler beim Freibetrag
Von Fahrtkosten bis zur doppelten Haushaltsführung – bei eingetragenen Freibeträgen müssen Sie beachten, dass diese generell nicht höher sein dürfen, als die anfallenden Werbungskosten.
Haben Sie im vergangenen Jahr einen Freibetrag direkt für zwei Jahre (2022 und 2023) beantragt? Dann sollten Sie genau überprüfen, ob die Bedingungen aus dem letzten Jahr auch in diesem Jahr noch zutreffen – und Ihnen auch wirklich der gleiche Freibetrag zusteht.
Stellen Sie fest, dass deutlich weniger Werbungskosten als der eingetragene Freibetrag anfallen werden, sind Sie dazu verpflichtet, dem Finanzamt diese Reduzierung des Freibetrags mitzuteilen und Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale entsprechend anpassen zu lassen.
Beispiel: meldepflichtige Reduzierung des Freibetrags
Im Jahr 2022 hatten Sie einen einfachen Arbeitsweg von 80 km, deshalb haben Sie einen Freibetrag beantragt. Dieser berechnete sich so:
Da Sie davon ausgegangen sind, dass sich Ihre berufliche Situation nicht verändert, haben Sie angegeben, dass der Freibetrag für zwei Jahre gelten soll. Zum 1. Januar 2023 wechselten Sie jedoch Ihren Arbeitsplatz, sodass Sie nur noch eine Strecke von 40 km zurücklegen. Der Ihnen zustehende Freibetrag ändert sich dadurch:
Ihr ursprünglich berechneter Freibetrag für 2022 und 2023 ist in diesem Jahr also um 3.374 Euro zu hoch. Sie sind nun dazu verpflichtet, dem Finanzamt diese Reduzierung des Freibetrags mitzuteilen. Nur so kann das Lohnsteuerabzugsmerkmal korrekt angewendet werden und Ihnen bleiben böse Überraschungen im Steuerbescheid erspart.
Tipp:
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