Pflege-Pauschbeträge in der Steuererklärung
Viele pflegebedürftige Menschen lassen sich zu Hause betreuen und pflegen – von Angehörigen oder Menschen, mit denen sie in einer engen persönlichen Beziehung stehen. Damit sind oft auch hohe Kosten verbunden, die die Pflegenden über den Pflege-Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung absetzen können.
Wer Angehörige oder Nahestehende pflegt, meistert nicht nur eine große Herausforderung, sondern hat in der Regel auch hohe Kosten. Der Gesetzgeber möchte die Pflegenden steuerlich entlasten und hat 2021 die gesetzlichen Regelungen grundlegend überarbeitet: Der Pflege-Pauschbetrag hängt seitdem vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab und beträgt bis zu 1.800 Euro. Zudem ist der Pauschbetrag nicht mehr an das Kriterium „hilflos“ geknüpft.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie den Pflege-Pauschbetrag nutzen können:
- Sie persönlich pflegen Ihren Angehörigen oder eine nahestehende Person entweder in dessen oder in Ihrem eigenen Zuhause.
- Die Wohnung oder das Haus befindet sich in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, der Teil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Sie erhalten keine Einnahmen für Ihre Pflegetätigkeit.
Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um von dem Pauschbetrag Gebrauch machen zu können, dürfen pflegende Angehörige keine Vergütung erhalten – dazu gehört auch das Pflegegeld.
Anders sieht es aus, wenn das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und eingesetzt wird. Wenn das Pflegegeld beispielsweise direkt in die Bezahlung weiterer Hilfsmittel fließt, gilt die Pflege als unentgeltlich und die Voraussetzung für den Pauschbetrag ist weiterhin erfüllt.
Tipp:
Das Pflegegeld, das Eltern eines Kindes mit Behinderung erhalten, zählt jedoch nicht zu den Einnahmen – der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen in diesem Fall zu.
Besteht der Anspruch auch bei Hilfe durch professionelle Pflegedienste?
Gut zu wissen: Die Pflege gilt auch dann als „persönlich durchgeführt“, wenn Sie sich zeitweise Unterstützung von einer ambulanten Pflegekraft holen. Dadurch wird der Pauschbetrag nicht gekürzt. Der persönliche Anteil der Pflege muss aber mindestens zehn Prozent betragen.
Um den Pflegegrad nachzuweisen, müssen Sie dem Finanzamt einen entsprechenden Bescheid der dafür zuständigen Behörde vorlegen. Den Pauschbetrag können Sie dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Das heißt: Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen bestimmten Teil des Jahres angedauert hat. Verändert sich der Pflegegrad im Laufe eines Kalenderjahres, können Sie den Pauschbetrag für den höchsten Pflegegrad ansetzen, der in dem Jahr festgestellt wurde.
Achtung: Das Finanzamt berücksichtigt den Pflege-Pauschbetrag pro Pflegebedürftigem jährlich nur ein Mal. Pflegen Sie also gemeinsam mit anderen Personen einen Angehörigen, müssen Sie den Pauschbetrag nach Köpfen aufteilen. Betreuen Sie selbst jedoch mehrere Pflegebedürftige, können Sie den Pauschbetrag auch mehrfach absetzen.
Tipp:
Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen übersteigen den Pflege-Pauschbetrag? Dann können Sie dem Finanzamt alternativ auch Einzelnachweise über die angefallenen Kosten vorlegen. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt dann nur den Betrag, der über Ihrer zumutbaren Eigenbelastung liegt. Lassen Sie sich am besten steuerlich beraten – von einem unserer 1.100 Berater ganz in Ihrer Nähe.