Pflege-Pauschbeträge in der Steuererklärung
Viele pflegebedürftige Menschen lassen sich zu Hause betreuen und pflegen – von Angehörigen oder Menschen, mit denen sie in einer engen persönlichen Beziehung stehen. Damit sind oft auch hohe Kosten verbunden, die die Pflegenden über den Pflege-Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung absetzen können.
Kurz erklärt: Wer einen Angehörigen oder eine nahestehende Person unentgeltlich pflegt, kann 2026 einen Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro in der Steuererklärung geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person.
Wer hat Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag?
Der Gesetzgeber hat die Regelungen zum Pflege-Pauschbetrag im Jahr 2021 grundlegend überarbeitet. Seitdem hängt die Höhe des Pauschbetrags vom Pflegegrad der gepflegten Person ab. Außerdem ist der Anspruch nicht mehr an das Merkmal „hilflos“ geknüpft.
Folgende Voraussetzungen müssen zudem erfüllt sein, damit Sie den Pflege-Pauschbetrag nutzen können:
- Sie persönlich pflegen Ihren Angehörigen oder eine nahestehende Person entweder in dessen oder in Ihrem eigenen Zuhause.
- Die Wohnung oder das Haus befindet sich in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, der Teil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Sie erhalten keine Einnahmen für Ihre Pflegetätigkeit.
Pflege-Pauschbetrag trotz Pflegegeld: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um von dem Pauschbetrag Gebrauch machen zu können, dürfen pflegende Angehörige keine Vergütung erhalten – dazu gehört auch das Pflegegeld.
Anders sieht es aus, wenn das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und eingesetzt wird. Wenn das Pflegegeld beispielsweise direkt in die Bezahlung weiterer Hilfsmittel fließt, gilt die Pflege als unentgeltlich und die Voraussetzung für den Pauschbetrag ist weiterhin erfüllt.
Besteht der Anspruch auch bei Hilfe durch professionelle Pflegedienste?
Gut zu wissen: Die Pflege gilt auch dann als „persönlich durchgeführt“, wenn Sie sich zeitweise Unterstützung von einer ambulanten Pflegekraft holen. Dadurch wird der Pauschbetrag nicht gekürzt. Der persönliche Anteil der Pflege muss aber mindestens zehn Prozent betragen.
Um den Pflegegrad nachzuweisen, müssen Sie dem Finanzamt einen entsprechenden Bescheid der dafür zuständigen Behörde vorlegen. Den Pauschbetrag können Sie dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Besonderheiten bei der Berechnung des Pflege-Pauschbetrags
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Das heißt: Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen bestimmten Teil des Jahres angedauert hat. Verändert sich der Pflegegrad im Laufe eines Kalenderjahres, können Sie den Pauschbetrag für den höchsten Pflegegrad ansetzen, der in dem Jahr festgestellt wurde.
Achtung: Das Finanzamt berücksichtigt den Pflege-Pauschbetrag pro Pflegebedürftigen jährlich nur ein Mal. Pflegen Sie also gemeinsam mit anderen Personen einen Angehörigen, müssen Sie den Pauschbetrag nach Köpfen aufteilen. Betreuen Sie selbst jedoch mehrere Pflegebedürftige, können Sie den Pauschbetrag auch mehrfach absetzen.
Pflege-Pauschbetrag oder tatsächliche Pflegekosten absetzen?
Der Pflege-Pauschbetrag ist nicht immer die steuerlich günstigste Lösung. Übersteigen Ihre tatsächlichen Aufwendungen die Höhe des Pauschbetrags deutlich, kann es sinnvoll sein, die Pflegekosten einzeln nachzuweisen.
Hierzu können beispielsweise Ausgaben für:
- Pflegehilfsmittel,
- Fahrten zur pflegebedürftigen Person,
- Umbauten im Wohnumfeld,
- Unterstützungs- und Betreuungsleistungen
gehören.
Allerdings berücksichtigt das Finanzamt die tatsächlichen Kosten nur insoweit, wie sie die individuelle zumutbare Belastung überschreiten. Daher sollte geprüft werden, welche Variante im Einzelfall steuerlich günstiger ist.
Pflege-Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Grundsätzlich können Sie entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten ansetzen. Der Gesetzgeber bietet allerdings die Möglichkeit, besondere Aufwendungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Darunter fallen:
- Operationskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten
- Führerscheinkosten für ein schwer geh- und stehbehindertes Kind
- Kosten für eine Heilkur
- Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses
Kann der Pflege-Pauschbetrag rückwirkend beantragt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuererklärungen nachträglich geändert werden. Ob dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Steuerbescheid und den geltenden Fristen ab. Mehr dazu erfahren Sie im Steuertipp Pflegepauschbetrag rückwirkend in der Steuererklärung angeben?.