Krankheit & Behinderung

Krankenkassen-Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

Vermindern wirklich alle Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse die gezahlten Versicherungsbeiträge? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof im Urteil vom 1. Juni 2016 (Az. X R 17/15) und kam zu einem steuerzahlerfreundlichen Ergebnis: Nein! Handelt es sich bei dem Bonus um eine Erstattung aufgrund zusätzlicher Ausgaben für gesundheitsbewusstes Verhalten, ist er bei den Krankheitskosten abzuziehen und nicht bei den Versicherungsbeiträgen.

Auf den ersten Blick kann der Eindruck entstehen, dass das steuerliche Ergebnis bei beiden Verfahren das Gleiche ist. Das stimmt jedoch nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge vermindern oft das steuerpflichtige Einkommen in voller Höhe. Wird ein Bonus davon abgezogen, erhöht sich die zu zahlende Steuer.
Da sich die Krankheitskosten aufgrund des Abzugs einer "zumutbaren Belastung" oft nicht oder nur teilweise auswirken, sind die Folgen eines Bonusabzugs bei den Krankheitskosten nicht dramatisch.

Jede Krankenkasse bietet verschiedene Bonusprogramme. Deshalb kann auch nur sie entscheiden, ob die Zahlung eine Beitragserstattung oder eine Erstattung aufgrund von Aufwendungen für gesundheitsbewusstes Verhalten ist. Für Sie als Versicherter oder für das Finanzamt ist eine Unterscheidung nicht möglich.

Bisher wurden alle Bonuszahlungen elektronisch an das Finanzamt gemeldet und als Beitragserstattung gewertet. Das bleibt auch noch für das Steuerjahr 2016 so. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben vom 29. März 2017 festgelegt, dass die Krankenkassen für die Jahre 2010 bis 2016 eine Papierbescheinigung ausstellen, aus der ersichtlich ist, ob und welcher Anteil des Boni auf Aufwendungen für gesundheitsbewusstes Verhalten entfällt. Diese Bescheinigung ist Grundlage für eine Änderung der Steuerbescheide, auch wenn diese bereits bestandskräftig sind; allerdings nur, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ein Einspruch gegen eingehende Steuerbescheide ist nicht erforderlich. Eine korrigierte elektronische Meldung der Krankenkassen an das Finanzamt erfolgt nicht. 

Tipp:

Die Papierbescheinigung sollen die Krankenkassen ohne ausdrücklichen Antrag des Versicherten zuschicken. Unabhängig davon können Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, ob Ihnen der entsprechende Beleg zusteht. Ist das nicht der Fall, bleibt es bei der Kürzung der gezahlten Versicherungsbeiträge.