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Minijob im Privathaushalt: Wie meldet man eine Haushaltshilfe an?

Leider macht sich der Haushalt nicht von alleine. Einkaufen, Aufräumen, Putzen … das alles kostet Zeit und Kraft. Viele Menschen wünschen sich daher Unterstützung. Aber wie funktioniert die Anmeldung einer privaten Haushaltshilfe – und lassen sich die Kosten dafür auch in der Steuererklärung absetzen?

Wer eine Haushaltshilfe für den privaten Haushalt einstellt, macht das meist auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung – besser bekannt als Minijob. Dieser wird vom Gesetzgeber besonders gefördert: Damit der bürokratische Aufwand für Privathaushalte, die in die Rolle des Arbeitgebers schlüpfen, so niedrig wie möglich ist, wurde das sogenannte Haushaltsscheckverfahren eingeführt. Bei diesem Verfahren verringern sich die pauschalen Beiträge für Krankenversicherung, Rentenversicherung und Steuern, die von Ihnen als Arbeitgeber zu zahlen sind.

Diese Tätigkeiten fallen unter das Haushaltsscheckverfahren

Das Haushaltsscheckverfahren müssen Sie zwingend für alle geringfügigen Beschäftigungen in Ihrem privaten Haushalt anwenden. Dabei geht es um haushaltsnahe Tätigkeiten – also solche Aufgaben, die Haushaltsangehörige normalerweise selbst erledigen könnten. Dazu zählen nicht nur die alltäglichen Arbeiten im Haushalt wie Kochen, Putzen, Wäsche waschen und bügeln oder Gartenarbeit. Auch die Betreuung von Kindern, Kranken sowie alten und pflegebedürftigen Menschen gehört dazu.

Die Tätigkeit muss jedoch nicht direkt in Ihrer Wohnung ausgeübt werden; auch das Erledigen von Einkäufen im Supermarkt oder das Begleiten zum Arzt gehört beispielsweise dazu. Achtung: Handwerkerleistungen fallen nicht hierunter.

Anmeldung der Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck

Ihre geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt melden Sie bei der Minijobzentrale an, denn nur dort erhalten Sie die Formulare für die Anmeldung zum Haushaltsscheckverfahren (www.minijob-zentrale.de). Neben den persönlichen Daten der Beschäftigten und des Arbeitgeberhaushaltes sind auch Angaben zum Beginn und Ende der Tätigkeit sowie die Höhe des monatlichen Verdienstes anzugeben.

Auch bei einem Minijob ist der Mindestlohn zu beachten; dieser beträgt ab dem 1. Oktober 2022 12 Euro. Über weitere Erhöhungsschritte befindet die Mindestlohnkommission dann erstmalig bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns, die noch im Jahr 2023 gilt, wird es also nicht geben. 

Achtung:

Die maximale Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei 520 Euro im Monat. Dieser Betrag darf nicht überschritten werden – sonst scheidet das Haushaltsscheckverfahren aus.

Anhand des Arbeitsentgelts berechnet die Minijobzentrale die monatlich anfallenden Abgaben. Diese werden per Lastschrift zu festen Terminen -halbjährlich- abgebucht. Hierüber erhalten Sie automatisch einen Abgabenbescheid. Für den Privathaushalt betragen die Abgaben des Arbeitgebers (Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Pauschsteuer) an die Minijobzentrale seit dem 1. Oktober 2022 maximal 14,79 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts, also monatlich maximal 76,91 Euro (520 Euro x 14,79 Prozent).

Für Sie als Arbeitgeber fallen derzeit folgende Beiträge und Umlagen an:

  • 5 Prozent Krankenversicherung
  • 5 Prozent Rentenversicherung
  • 2 Prozent Pauschalsteuer
  • 1,6 Prozent Unfallversicherung
  • 1,0 Prozent Umlage U1 (Aufwendungen Krankheit)
  • 0,19 Prozent Umlage U2 (Aufwendungen Mutterschaft)

Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen Sie keine Beiträge zahlen.

Steuerregeln beim Minijob für Sie als Arbeitgeber

Steuerlich gesehen begründen Sie ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, wenn Sie für die Erledigung von haushaltsnahen Dienstleistungen einen Minijob vergeben. Die entsprechenden Kosten – zum Beispiel das Arbeitsentgelt, die Sozialversicherungsbeiträge, die abgeführten Umlagen, die Lohnsteuer – können Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen (nach § 35a EStG). Zum korrekten Nachweis Ihrer Aufwendungen können Sie die von der Minijobzentrale erstellte Abgabenberechnung verwenden.

Zur steuerlichen Entlastung erhalten Sie einen Abzugsbetrag von 20 Prozent Ihrer jährlichen Gesamtaufwendungen – jedoch nicht mehr als 510 Euro. Die von Ihnen zu zahlende Einkommensteuer vermindert sich entsprechend.

Tipp:

Die Kosten für Ihre private Haushaltshilfe können Sie auch dann in der Steuererklärung ansetzen, wenn Sie weitere Rechnungen für gelegentliche haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen lassen, wie für die Arbeit eines Fensterputzers oder Gärtners. Im Rahmen der Beratungsbefugnis helfen unsere Berater Ihnen auch gerne bei der Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe.