Steuer-Aufklärer

Handwerkerleistungen und Steuer – was zahlt das Finanzamt?

Handwerker im Haus? Wenn repariert und renoviert wird, können Sie sich unter Umständen einen Teil der Kosten bei der Steuererklärung zurückerstatten lassen. Wir verraten Ihnen, was Sie dafür machen müssen.

Bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung

Zeit für einen Tapetenwechsel, ein neues Bad oder gleich komplett neue Böden? Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im selbstgenutzten Haushalt unterstützt das Finanzamt. Dabei werden 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten erstattet. Bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung sind so pro Jahr möglich, dafür müssten dann also akzeptierte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.000 Euro anfallen. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist gesetzlich in § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Welche Kosten sind berücksichtigungsfähig?

Die Arbeiten müssen von einem Handwerksbetrieb durchgeführt werden. Berücksichtigt werden, neben dem Arbeitslohn, auch Maschinen- und Fahrtkosten. Kosten für Materialien, zum Beispiel den Stein einer Arbeitsplatte, werden nicht anerkannt – Kleinmaterial wie Schmierstoffe oder Reinigungsmittel hingegen schon.

Tipp:

Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an Ihrem Gebäude wird eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG gewährt. Im Gegensatz zu § 35a EStG werden dann auch Baumaterialien berücksichtigt. Die Kosten eines Energieberaters sind ebenfalls begünstigt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass Sie von dem beauftragten Unternehmen eine Rechnung erhalten. Aus dieser müssen sich die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen entnehmen lassen. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist ebenfalls möglich. Weil nur Tätigkeiten im Haushalt gefördert werden, sollte auf der Rechnung auch dokumentiert werden, wo die Arbeiten stattfanden. Hat beispielsweise ein Schreiner eine Haustür ausgebaut, dann zählen die Montagekosten vor Ort, nicht aber die Reparaturkosten in der Werkstatt. Wichtig: Das Finanzamt akzeptiert keine Barzahlung; deshalb müssen Sie den Rechnungsbetrag grundsätzlich überweisen.

Beispiele für akzeptierte Aufwendungen sind:

  • Verlegen von Bodenbelägen
  • Maler-, Tapezier- und Verputzarbeiten
  • Aufbauen von Möbeln
  • Reparieren der Waschmaschine oder anderer Haushaltsgeräte vor Ort
  • Modernisierung der Küche
  • Badsanierung
  • Schornsteinfeger
  • Dach- und Fassadenarbeiten
  • Pflasterarbeiten auf dem Grundstück
  • Wartung der Heizungsanlage oder eines Fahrstuhls
  • Legionellenprüfung
  • Überprüfen der Funktionsfähigkeit einer Anlage (zum Beispiel Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen)
  • Schlüsselnotdienst

Hinweis:
Die Arbeiten müssen in dem Haushalt geleistet werden, den Sie auch bewohnen. Aber: Als Privathaushalt zählt auch eine selbstbewohnte Ferienwohnung. Der Haushalt muss allerdings im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen. Zum EWR zählen alle EU-Staaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Renovierungskosten einer vermieteten Wohnung können Sie hingegen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzen.

Handwerkerleistungen auch für Mieter

Blick in die Nebenkostenabrechnung lohnt

Nicht nur Eigenheimbesitzer profitieren von der Steuerermäßigung, sondern auch Mieter. In der Regel enthält die jährliche Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung oder des Vermieters eine Reihe an abzugsfähigen Positionen. 

Aus der Nebenkostenabrechnung müssen Ihre Anteile an den steuerbegünstigten Kosten ermittelbar sein. Idealerweise nutzt Ihr Vermieter oder Hausverwalter eine Musterbescheinigung, die das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9. November 2016 veröffentlicht hat.

Darin werden die abzugsfähigen Aufwendungen nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:

  • Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Handwerkerleistungen

Die Hausverwaltung kann diese oder eine analoge Bescheinigung als Anlage zur Nebenkostenabrechnung beifügen und darf dafür eine Gebühr verlangen.

Handwerker oder haushaltsnah?

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen funktioniert ähnlich wie die für haushaltsnahe Dienstleistungen, die Sie zusätzlich absetzen können. In der Steuererklärung müssen Sie die einzelnen Tätigkeiten den beiden Kategorien haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen jeweils zuordnen.  
 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wer als Privatperson haushaltsnahe Dienstleistungen in Auftrag gibt, kann die Aufwendungen steuerlich berücksichtigen. Absetzbar sind zwar ebenfalls nur 20 Prozent der Kosten, dafür gibt es hier sogar bis zu 4.000 Euro Steuerersparnis (20 Prozent von 20.000 Euro Gesamtrechnung) pro Jahr – allerdings nur, wenn die Tätigkeiten beim Steuerzahler im Haus erledigt wurden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind zum Beispiel Arbeiten eines selbständigen Fensterputzers oder Hausmeisters, die Hausreinigung, Gartenpflegearbeiten, Krankenpflege und ähnliches.

Kein Neubau, aber Restarbeiten

Bauherren schauen erstmal in die Röhre, denn Neubaumaßnahmen sind von diesen Steuerermäßigungen ausgenommen. Nur Handwerkertätigkeiten in einem bereits bewohnten Haushalt unterstützt das Finanzamt. Sind Sie jedoch in Ihr bezugsfertiges Heim bereits eingezogen und haben noch Restarbeiten erledigen lassen, wie zum Beispiel den Außenputz am Haus, sollten Sie die Kosten dafür geltend machen. Gleiches gilt für nachträgliche Arbeiten wie verbleibende Malerarbeiten, Pflasterarbeiten im Hof, den Bau eines Zauns oder die Anlage des Gartens. Wichtig: Das Fehlen dieser Bauten darf die Bewohnbarkeit des Haushalts kaum einschränken, sonst gelten sie als Neubauten.

Begünstigt sind zum Beispiel der Ausbau des Dachgeschosses, die Terrassenüberdachung oder das Aufstellen eines Carports. Gleiches gilt bei Hausanschlüssen für Strom, Wasser, Gas, Glasfaser oder Internet, wenn die Arbeiten im Haushalt und nicht im Rahmen eines Neubaus erfolgen. Wird der Haushalt nachträglich an ein öffentliches Versorgungsnetz angeschlossen, dann können auch hier die Arbeitskosten als Handwerkerleistungen absetzbar sein (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 7 K 1356/14).

 

Wichtig:

Für öffentlich geförderte Maßnahmen ist keine Steuerermäßigung möglich. Das gilt zum Beispiel, wenn zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden, etwa bei einer energetischen Sanierung.

Optimierungsmöglichkeiten in der Steuererklärung

Haushaltsbezogener Höchstbetrag

Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 1.200 Euro ist haushaltsbezogen. Das heißt für zusammenlebende Paare, unabhängig ob verheiratet oder nicht, dass sie gemeinsam höchstens 6.000 Euro Aufwendungen ansetzen können. Jeder kann seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zu Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Zusammenlebende Paare sowie Ehe- oder Lebenspartner, die sich einzeln veranlagen lassen, können einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen, wenn sie hierüber entsprechende Angaben in der Steuererklärung machen. Die Aufteilung des Höchstbetrags ist seit dem Veranlagungszeitraum 2019 in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen vorzunehmen. Beispiel: Der eine Partner hat 70 Prozent der Kosten getragen und beantragt einen Abzug dieses Anteils. Der andere Partner kann dann in der eigenen Steuererklärung noch 30 Prozent der Kosten geltend machen.

Ausnahme: In dem Jahr, in dem die Partner zusammenziehen, kann jeder für sich den vollen Höchstbetrag beanspruchen. Schließlich hat jeder bis zur Begründung der gemeinsamen Wohnung seinen eigenen Haushalt. Das gilt grundsätzlich auch in dem Jahr, in dem die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird. Es sei denn, unmittelbar nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts wird ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen Person begründet.

Mit Abschlagszahlungen Kosten strecken

Lassen Sie Haus oder Wohnung grundlegend renovieren, dann übersteigen die Arbeitskosten recht schnell den Höchstbetrag. Es zählen jedoch immer die Zahlungen bis zum Jahresende (Abflussprinzip). Im Folgejahr gilt der Höchstbetrag erneut. Sie können dies ausnutzen, wenn Sie bis zum Jahresende eine Abschlagszahlung leisten und im Jahr darauf den Rest bezahlen. Treffen Sie mit Ihren Handwerkern entsprechende Vereinbarungen.

Werbungskosten haben Vorrang

Achtung: Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie berufsbedingt eine Zweitwohnung haben. Die Renovierungskosten dafür zählen als Werbungskosten für eine „doppelte Haushaltsführung“. 

 

Tipp:

Ihnen ist das alles zu kompliziert und Sie möchten Ihre Steuerangelegenheiten am liebsten abgeben? Dann ist vielleicht eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein Steuerring für Sie interessant. Mehr zum Steuerring und seinen Leistungen erfahren Sie hier auf der Webseite – und einen persönlichen Berater in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Beratungsstellensuche.