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Kinderkrankengeld: steuerfrei, aber unter Progressionsvorbehalt

Das Betreuungsangebot für Kinder ist durch die Corona-Pandemie stark reduziert. Kitas bieten oft nur noch eine Notbetreuung an und die Präsenzpflicht in der Schule ist vielerorts aufgehoben oder stark eingeschränkt. Sie sind berufstätig, müssen Ihre Kinder aber krankheitsbedingt oder wegen der Corona-Pandemie selbst betreuen? Dann kommt Ihnen das Kinderkrankengeld zu Gute.

Müssen Sie mit Ihrem kranken Kind zuhause bleiben, unterstützt Sie die Krankenkasse mit dem sogenannten Kinderkrankengeld. Damit gleicht sie finanzielle Einbußen aus, die Ihnen während der beruflichen Freistellung entstehen. Wenn Sie Ihr Kind während der Corona-Pandemie zuhause betreuen, steht Ihnen das Kinderkrankengeld ebenfalls zu. Mit der Ergänzung zum Infektionsschutzgesetz, hat der Gesetzgeber dessen Gewährung für 2021 weiter ausgeweitet.

An wie vielen Arbeitstagen Sie Kinderkrankengeld erhalten, hängt von Ihrer familiären Situation ab. Für 2021 heißt das:

  • Pro Elternteil und Kind besteht ein Anrecht auf 30 Tage.
  • Bei einem Elternpaar liegt der Anspruch pro Kind bei 60 Tagen. Alleinerziehenden werden ebenfalls 60 Tage zugesprochen.
  • Bei mehreren Kindern gilt: einem Elternteil stehen maximal 65 Tage zu. Alleinerziehende und Elternpaare profitieren an maximal 130 Tagen vom Kinderkrankengeld.

Das Kinderkrankengeld zählt ebenso wie das Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- und Elterngeld zu den Lohnersatzleistungen. Diese sind bei der Auszahlung steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Das heißt: Das Kinderkrankengeld wird in die Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes einbezogen. Dadurch steigt die Steuerlast auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen. Das kann – abhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen – zu einer Steuernachzahlung führen.

Achtung: Beträgt das Kinderkrankengeld einschließlich anderer Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr, sind Sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Tipp:

Ehegatten, bei denen nur ein Partner Kinderkrankengeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen hat, sollten prüfen, ob eine Einzelveranlagung steuerlich günstiger ist. Lassen Sie sich am besten steuerlich beraten – von einem unserer 1.100 Berater ganz in Ihrer Nähe.