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Coronavirus: Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz

Die Zahl der Corona-Infektionen hat in den letzten Wochen neue Höchststände erreicht. Derzeit werden wieder viele Arbeitnehmer in Quarantäne oder Kurzarbeit geschickt. Wie wirken sich diese und andere Lohnersatzleistungen auf die Steuererklärung aus?

Viele Unternehmen, und damit auch viele Angestellte, leiden weiterhin unter den Folgen der Corona-Pandemie. Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden zuletzt bis Ende März 2022 verlängert. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil plant darüber hinaus eine weitere Verlängerung um drei Monate bis Ende Juni 2022.

Wenn Unternehmen – etwa wegen Lieferengpässen – Kurzarbeit anordnen oder ein Betrieb behördlich geschlossen wird, bekommen Arbeitnehmer in vielen Fällen Kurzarbeitergeld. Diese Zahlung fällt unter die Lohnersatzleistungen und ist damit steuerfrei. Aber: Lohnersatzleistungen unterliegen trotzdem dem Progressionsvorbehalt (gemäß § 32b EstG). Das bedeutet, dass sich der persönliche Prozentsatz erhöhen kann, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird. Unter Umständen müssen Sie dann auf den restlichen Lohn eine höhere Einkommensteuer zahlen.

Sie sind als Arbeitnehmer von einer behördlichen Maßnahme zur Vorsorge gegen das Infektionsrisiko betroffen – etwa einem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne? Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie dann statt Kurzarbeitergeld eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Auch diese Zahlung gehört zu den Lohnersatzleistungen und wird demnach beim Berechnen der Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt mitberücksichtigt.

Vorsicht:

Seit November 2021 erhalten Ungeimpfte im Falle einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots keine staatliche Unterstützung mehr.

Wer selbst erkrankt ist, gilt als arbeitsunfähig. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Ihr reguläres Gehalt. Dauert Ihre Krankheit länger, haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Dieses Krankengeld gehört ebenfalls zu den progressiven Lohnersatzleistungen.

Weitere Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind beispielsweise:

  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Insolvenzgeld
  • Übergangsgeld
  • Verletztengeld

Kurzarbeit & Co. in der Steuererklärung

Achtung: Haben Sie im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen erhalten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. In der Steuererklärung müssen Sie dann alle Beträge eintragen, die Sie bekommen haben. Wenn Sie Mitglied im Steuerring sind, kümmert sich ihr Steuerring-Berater um diese Steuererklärung.

Vom Träger der an Sie gezahlten Leistung erhalten Sie eine Bescheinigung für Ihre Steuerunterlagen und zur Vorlage beim Finanzamt. Auf dieser sind die Dauer des Leistungsbezuges und die Höhe des gezahlten Betrages vermerkt. Außerdem werden Ihre Daten elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt.

Tipp:

Wenn Sie verheiratet sind und Lohnersatzleistungen unter Progressionsvorbehalt bezogen haben, sollten Sie bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung die Veranlagungsform prüfen. Oft ist eine Einzelveranlagung von Ehegatten in diesem Fall günstiger als eine gemeinsame Steuererklärung.

Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Lohnersatzleistung – Ihnen ist das alles zu kompliziert? Als Mitglied im Steuerring beantwortet einer unserer 1.100 Beratungsstellenleiter all Ihre Fragen und erstellt Ihnen die Einkommensteuererklärung.