Kindergeld und Freibeträge für Kinder
Der Staat fördert Familien mit Kindern vorrangig durch die Zahlung von Kindergeld. Daneben gibt es noch Freibeträge für Kinder, die bei der Einkommensteuerveranlagung eine Rolle spielen.

Kindergeld
Das Kindergeld wird ab dem Geburtsmonat gezahlt und muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Für das erste und zweite Kind gibt es im Jahr 2016 jeweils 190 Euro, für das Dritte sind es 196 Euro und ab dem vierten Kind zahlt die Familienkasse 221 Euro. Ab Januar 2017 steigen alle Beträge um jeweils zwei Euro. Die Erhöhung wird von den Familienkassen automatisch vorgenommen.
Die Höhe des Kindergeldes wird durch die sogenannte Zählkinder-Regelung positiv beeinflusst. Zählkinder sind solche Kinder, für die zwar kein Kindergeld ausgezahlt wird, die bei der Rangfolge eines Zahlkindes aber berücksichtigt werden.
Beispiel: Eheleute bekommen ihr erstes gemeinsames Kind. Der Vater hat aus einer früheren Beziehung bereits zwei weitere Kinder, die allerdings im Haushalt der Mutter leben.
Das Paar sollte den Vater zum Kindergeldberechtigten bestimmen. Er bekommt zwar für die beiden Kinder aus der früheren Beziehung kein Kindergeld, sie rechnen aber bei ihm als Zählkinder. Der gemeinsame Nachwuchs ist für ihn somit das dritte Kind und es gibt sechs Euro mehr Kindergeld.
Freibeträge für Kinder
Die Freibeträge für Kinder haben während des Jahres noch keine allzu große Bedeutung. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung, also wenn die Steuererklärung bearbeitet wird, wirken sich die Freibeträge aus. Das Standesamt trägt die Geburt eines Kindes in die elektronische ELStAM-Datenbank ein. Die Freibeträge beeinflussen beim Lohnsteuerabzug nur die Höhe der Zuschlagsteuern, also den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Es gibt zwei Freibeträge:
• Freibetrag für das sächliche Existenzminimum
• Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Im Jahr 2016 betragen die Freibeträge für beide Elternteile insgesamt 7.248 Euro. Ab dem Jahr 2017 wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum um 108 Euro erhöht, sodass der Gesamtbetrag dann auf 7.356 Euro steigt.
In der Einkommensteuerveranlagung führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch. Ist die Steuerentlastung durch die Freibeträge für Kinder höher, als das erhaltene Kindergeld, werden die Freibeträge zur Ermittlung der Steuer vom Einkommen abgezogen; das erhaltene Kindergeld wird aber der geminderten Einkommensteuer hinzugerechnet. Nur den Differenzbetrag zahlt das Finanzamt mit dem Steuerbescheid aus.
Speziell Elternteile mit höherem Einkommen profitieren von der Günstigerprüfung.
Tipp: Geben Sie mit der Einkommensteuererklärung für jedes Kind eine „Anlage Kind“ ab. Nur dann kann das Finanzamt die Günstigerprüfung durchführen und die Kinder bei der Berechnung der Zuschlagsteuern berücksichtigen.