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Aktuelles BFH-Urteil: Kindergeld in der Erst- und Zweitausbildung

Die Familienkasse zahlt Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um die Erst- oder Zweitausbildung handelt. Diese Abgrenzung wird dann wichtig, wenn das erwachsene Kind neben Ausbildung oder Studium mehr als 20 Stunden pro Woche berufstätig ist – wie es der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in seinem Urteil zur „mehraktigen Ausbildung“ betonte.

Generell gilt: Bei einer Zweitausbildung zahlt die Familienkasse nur dann Kindergeld, solange das Kind keiner „schädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgeht – also, wenn es neben seiner Ausbildung nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. Sind einzelne Ausbildungsabschnitte allerdings integrativer Teil einer einheitlichen Erstausbildung, handelt es sich um eine sogenannte mehraktige Ausbildung. Damit gilt die Erstausbildung noch nicht als abgeschlossen und eine schädliche Erwerbstätigkeit wird nicht geprüft. Bei der mehraktigen Ausbildung müssen die einzelnen Abschnitte zeitlich nah beieinander liegen und in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

BFH-Urteil: Erstausbildung oder Zweitausbildung?

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 (Az. III R 26/18) betonte der BFH, dass eine mehraktige Ausbildung allerdings nur dann vorliegt, wenn auch beim zweiten Akt tatsächlich die Ausbildung oder das Studium im Vordergrund steht.

Der Fall: Eine junge Frau absolvierte ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre an einer Dualen Hochschule. Nach erfolgreichem Abschluss übernahm der Ausbildungsbetrieb die Absolventin und beschäftigte sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Zusätzlich studierte die junge Frau den Masterstudiengang Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise an Samstagen statt. Obwohl das Masterstudium also fachlich und zeitlich auf das Bachelorstudium folgte, lehnte der BFH das Kindergeld für die Eltern ab. In diesem Fall sah es das Masterstudium nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung an.

Die Begründung: Der ehemalige Ausbildungsbetrieb stellte die Tochter dauerhaft in Vollzeit an, wobei die Position einen Studienabschluss auf der Ebene eines Bachelors erforderte. Das darauffolgende Masterstudium wurde berufsbegleitend durchgeführt – die Vorlesungszeiten „berücksichtigten“ die Arbeitszeiten der Studentin. Insgesamt war ihr Arbeitsalltag damit nicht durch die Ausbildung geprägt, sondern durch die Erwerbstätigkeit in dem Unternehmen. Nach Auffassung der Richter endete die Erstausbildung also mit dem Abschluss des Dualen Bachelorstudiums und das Masterstudium zählt als Zweitausbildung. Die Folge: Währenddessen ist die schädliche Erwerbstätigkeit zu prüfen. Da die junge Frau in Vollzeit angestellt war, arbeitete sie mehr als 20 Stunden wöchentlich – und die Eltern hatten keinen Anspruch auf Kindergeld.

Der BFH nannte ein Beispiel, bei dem die Kindergeldzahlung geklappt hätte: Ein Student mit dem Abschluss als Bachelor ist während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden pro Woche als wissenschaftliche Hilfskraft tätig. Daneben gibt er noch drei Nachhilfestunden. Obwohl der Student rechnerisch mehr als 20 Stunden arbeitet, steht das Studium deutlich im Vordergrund. Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft sind in der Regel nie dauerhaft, sondern zeitlich befristet. Der Familie stünde Kindergeld zu.

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