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Kinder im Freiwilligendienst

Kinder werden unter anderem Kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie z. B. für einen Beruf ausgebildet werden oder einen Freiwilligendienst ableisten.

Die Ableistung eines Freiwilligendienstes ist grundsätzlich aber keine Berufsausbildung. Das verdeutlichte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 7. April 2011.

Denn Freiwilligendienste bereiten in der Regel nicht auf einen konkret angestrebten Beruf vor. Vielmehr sammeln die Kinder dabei soziale Erfahrungen und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl wird gestärkt.

Kinder, die einen Freiwilligendienst absolvieren, werden nur dann für das Kindergeld berücksichtigt, wenn dieser bei einer speziell zugelassenen Organisation (z. B. „Jugend in Aktion“) erfolgt.