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Au-Pair-Aufenthalt des Kindes als Berufsausbildung

Für Kinder über 18 Jahre bekommen Eltern nur unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bzw. Freibeträge – so zum Beispiel, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet.

Bei einem Au-Pair-Aufenthalt bedeutet das:
Das Au-Pair muss einen theoretisch-systematischen Sprachunterricht von mindestens zehn Wochenstunden besuchen. Nur unter dieser Voraussetzung gilt der Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung, die durch das Kindergeld unterstützt wird.

Oft verfügt das Kind schon über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse und nimmt deshalb nicht an einem Sprachunterricht im Gastland teil. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.12.2011 befindet sich das Au-Pair dann nicht in einer Berufsausbildung. In dieser Situation erhalten die Eltern kein Kindergeld.