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Erhöhte Steuerfreigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften

Wer mit Kryptowährung, Briefmarken oder Edelmetallen handelt, kann sich freuen: Durch das Wachstumschancengesetz wurde zum 01. Januar 2024 die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Der Steuerring fasst das Wichtigste für Sie zusammen.

Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft?

Ein privates Veräußerungsgeschäft, früher auch Spekulationsgeschäft genannt, liegt vor, wenn Gegenstände aus dem Privatvermögen innerhalb kurzer Zeit nach der Anschaffung wieder verkauft werden.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist steuerpflichtig. Die Spekulationsfrist ist ein Zeitraum, in dem man, wie der Name schon sagt, davon ausgehen kann, dass der Käufer auf einen schnellen Gewinn spekuliert. Bei Immobilien- oder Grundstücksverkäufen ist eine Spekulationsfrist von zehn Jahren festgesetzt. Bei anderen Wertgegenständen beträgt diese ein Jahr.

Darunter fallen beispielsweise:

  • Edelmetalle wie Goldbarren oder Silbermünzen

  • Fremd- und Kryptowährungen

  • Schmuck und Antiquitäten

  • Kunstwerke

  • Briefmarken- oder Münzsammlungen

  • Oldtimer

Kauft man also beispielsweise Silbermünzen und verkauft diese innerhalb eines Jahres wieder, ist der Verkauf steuerpflichtig. Findet der Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt statt, müsste er hingegen nicht versteuert werden. Die Spekulationsfrist wird auf den Tag genau berechnet. Ausschlaggebend dafür ist das Kauf- und Verkaufsdatum.

Tipp:

Besonders Kryptohändler können sich freuen, denn auch sie können von der Steuerfreigrenze Gebrauch machen. Kryptowährung zählt nämlich anders als Gewinne aus Wertpapieren oder Fondsverkäufen nicht zu den Kapitalerträgen.

Ausnahme: Gegenstände des täglichen Gebrauchs

Eine gesetzliche Ausnahme bilden Gegenstände des täglichen Gebrauchs, diese können steuerfrei verkauft werden. Dazu zählt beispielsweise das eigene Privatauto.

Auch der Verkauf von gebrauchten Gegenständen wie Büchern oder Kleidung auf Online-Plattformen wie Ebay oder Vinted ist in der Regel steuerfrei. Allerdings sind die Plattformen seit Anfang 2023 dazu verpflichtet, Verkäufer, die innerhalb eines Jahres mehr als 30 Artikel verkaufen oder über 2.000 Euro Einnahmen erzielen, an das Finanzamt zu melden. Was genau das bedeutet und ab wann Online-Verkäufe steuerpflichtig werden, erklären wir in unserem Steuertipp „Müssen Verkäufe über eBay, Vinted und Co. versteuert werden?“.

Anhebung der Freigrenze

Allerdings gibt es für die eigentlich steuerpflichtigen Verkäufe auch eine Freigrenze. Diese wurde im Wachstumschancengesetz zum 01. Januar 2024 von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Liegt die Summe aller Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres unter 1.000 Euro (ab 2024) bzw. 600 Euro (vor 2024) wird die Freigrenze nicht überschritten und es müssen keine Steuern gezahlt werden.

Wichtig zu wissen: Gewinne und Verluste derselben Art können miteinander verrechnet werden.

Ein Beispiel: Paul kauft zwei Kunstgegenstände und verkauft diese innerhalb eines Jahres wieder. Mit Gegenstand 1 macht er dabei einen Verlust von 400 Euro, mit Gegenstand 2 einen Gewinn von 1.300 Euro. Er macht also unter dem Strich nur einen Gewinn von 900 Euro (1.300 Euro – 400 Euro), den er auch nicht versteuern muss.

Tipp:

Verluste, die im Veranlagungsjahr nicht mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden können, dürfen als Verlustvortrag solange in die nächsten Jahre getragen werden, bis Gewinne erzielt werden, die damit verrechnet werden können. Das kann dazu beitragen, die Steuerlast in den Jahren zu reduzieren, in denen Gewinne erzielt werden.

Wird die Freigrenze überschritten, muss dann allerdings der gesamte Gewinn versteuert werden. Sie funktioniert also anders als ein Freibetrag, bei dessen Überschreitung nur die Differenz zwischen Gewinn und Freibetrag versteuert werden würde. Gewinne von 1.000 Euro sind demnach steuerfrei. Bei Gewinnen ab 1.001 Euro müssten der gesamte Gewinn, also 1.001 Euro, versteuert werden.