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Müssen Verkäufe über eBay, Vinted und Co. versteuert werden?

Fast jeder kennt und nutzt sie: Online-Marktplätze wie eBay oder Vinted (ehemals Kleiderkreisel) bieten die Möglichkeit schnell und einfach alte Kleidung oder andere Gegenstände zu verkaufen. Aber wie lange sind solche Verkäufe steuerfrei? Denn Achtung: Diese Plattformen müssen nun entsprechend dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz private Händler ans Finanzamt melden.

Was ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist bereits am 01. Januar 2023 in Kraft getreten und richtet sich vorwiegend an Plattformbetreiber. Darin wird geregelt wie und wann Verkäufe dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden müssen.

In diesem Jahr haben die Plattformen noch bis zum 01. April 2024 Zeit, die Daten zu übermitteln. Ab dem Jahr 2025 ist der Stichtag dann der 01. Januar.

Wer und was wird an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet?

Eine Meldepflicht besteht bei Privatpersonen erst ab 30 Verkäufen pro Jahr oder wenn die gesamten Einnahmen 2.000 Euro übersteigen.

Besteht eine Meldepflicht, werden folgende Daten von den Plattformen weitergegeben:

  1. Vor- und Nachname

  2. Adresse

  3. Steueridentifikationsnummer

  4. Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke (falls vorhanden)

  5. Geburtsdatum

  6. Kontodaten

  7. Gebühren, Provisionen oder Steuern, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden

  8. Einnahmen und Ausgaben über die Plattform

  9. Anzahl der Verkäufe

Liegen die Nutzer mit ihren Verkäufen unter den oben genannten Grenzwerten, müssen Plattformen keine Aktivitäten an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Wann müssen auf Einkünfte von eBay, Vinted und Co. Steuern gezahlt werden?

Bei den meisten Verkäufen fallen weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer an. Gelegenheitsverkäufer können also erstmal beruhigt sein. Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen:

Private Veräußerungsgeschäfte

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt in der Regel dann vor, wenn Gegenstände innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder verkauft werden. Dabei muss es sich nicht nur um alltägliche Gebrauchsgegenstände handeln. Auch der Verkauf von Eventtickets oder Sammelkarten kann ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen. Werden innerhalb eines Veranlagungszeitraums ein oder mehrere dieser Geschäfte abgeschlossen, liegen sonstige Einkünfte vor.

Damit ein privates Veräußerungsgeschäft dann aber auch zu Steuerabgaben führt, muss ein gewisses Wertsteigerungspotenzial vorliegen – dafür wird keine Gewinnabsicht benötigt. Zudem muss die Freigrenze von 600 Euro überschritten werden.

Gewerbliche Tätigkeit

Durch regelmäßige Einnahmen aus Online-Verkäufen können Sie auch ungewollt als Gewerbetreibender eingestuft werden. Dafür sind folgende Kriterien relevant:

  1. Welche Verkaufsplattform wird genutzt?

  2. Seit wann und wie lange werden Einnahmen erzielt?

  3. Wie regelmäßig werden Verkäufe abgeschlossen?

  4. Wie viele Gegenstände wurden verkauft?

  5. Ist die Tätigkeit auf Wiederholung ausgelegt?

Wer also über einen längeren Zeitraum Einnahmen erzielt, sollte prüfen, ob bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Das kann auch der Fall sein, wenn der Verkauf ohne Gewinnabsicht stattfindet.

Wie können Online-Verkäufer sich absichern?

Erstmal besteht kein Grund zur Panik, denn der Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs gilt als unproblematisch. Da dieser Ausdruck jedoch nicht klar definiert ist, sollten Sie zur Sicherheit Buch über Ihre Verkäufe führen. Notieren Sie dabei, welchen Gegenstand Sie über welche Plattform für wie viel Geld verkauft haben. Auch Belege sollten Sie aufheben, falls das Finanzamt doch überraschend an Sie herantritt.