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Gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen Kindern

Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 einige Punkte hervorgehoben:
1. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin am Heimatort und damit am Haupthausstand liegt.
2. Ein eigener Hausstand besteht auch dann, wenn ein Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Eine gleichmäßige Beteiligung des Kindes an den Haushalts- und Lebenshaltungskosten ist nicht notwendig.
3. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern ist zu vermuten, dass sie den, mit ihren Eltern gemeinsam geführten, Haushalt maßgeblich mitbestimmen.