Arbeit & Ausbildung

Coronavirus: Home-Office von der Steuer absetzen

Um eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu unterbinden, haben viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter angewiesen, von zu Hause aus zu arbeiten. Das private Arbeitszimmer wird so zum Home-Office umgewandelt. Lassen sich die Kosten dafür in der Steuererklärung absetzen?

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen Arbeit im Home-Office auferlegt, sodass Ihr Arbeitsplatz im Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr zur Verfügung steht? Dann können Sie die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen – auch wenn das unter normalen Umständen nicht möglich wäre.

Wann ist das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzbar?

Ihre Aufwendungen können Sie in der Steuererklärung bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten ansetzen. Wichtige Voraussetzungen:

  • Ihnen steht zu Hause ein abgeschlossener Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer einrichten. Den Laptop auf dem Tisch im Wohnzimmer oder in einer nicht genutzten Ecke der Küchentheke aufzustellen, reicht für den Werbungskostenabzug des Home-Office nicht aus.
  • Der entsprechende Raum wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt.
  • Für den eigentlichen Wohnbedarf haben Sie immer noch genügend Platz.

Aufgepasst: Sie nutzen Ihr häusliches Arbeitszimmers innerhalb eines Kalenderjahres lediglich zu bestimmten Zeiten? Dann können Sie auch nur die Kosten, die während dieser Zeiten angefallen sind, in der Steuererklärung ansetzen. Trotzdem berücksichtigt das Finanzamt auch dann die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro.

Die Abzugsbeschränkung von 1.250 Euro ist personenbezogen anwendbar. Nutzt also beispielsweise ein Paar das Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder der beiden Partner seine selbst getragenen Kosten bis zum Höchstbetrag als Werbungskosten absetzen.

Welche Kosten rund um das Arbeitszimmer lassen sich absetzen?

Die Aufwendungen werden grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche berechnet. Sie umfassen anteilig die angefallenen Kosten der Wohnung bzw. des Hauses, in dem sich Ihr Arbeitszimmer befindet. Dazu zählen unter anderem:

  • Miet-und Nebenkosten
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung
  • Beiträge zum Mieterverein

Gut zu wissen: Kosten für Reparaturen und Renovierungen in Ihrem Arbeitszimmer sowie für das Mobiliar können Sie in voller Höhe von der Steuer absetzen – diese Aufwendungen werden separat betrachtet.

Ähnlich verhält es sich mit Telefon- und Internetkosten, die für Ihre Arbeit im Home-Office anfallen, sowie mit benötigten Arbeitsmaterialien. Diese berücksichtigt das als Finanzamt zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.250 Euro auch als Werbungskosten. Sammeln Sie dafür unbedingt die entsprechenden Belege.
Oftmals begleicht allerdings auch der Arbeitgeber diese Kosten – er darf sie steuerfrei erstatten. Dann ist ein Abzug in Ihrer Steuererklärung nicht mehr möglich.

Tipp:

Sie müssen zu Hause arbeiten, die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer treffen bei Ihnen jedoch nicht zu? Dann können Sie trotzdem Ihre Aufwendungen für benötigte Arbeitsmittel oder extra angeschaffte Gegenstände wie einen sicheren Schrank, ein Bücherregal oder einen Bürostuhl als Werbungskosten absetzen – allerdings nur, wenn Sie vom Arbeitgeber dafür keine Kostenerstattung erhalten.