Bundeswehr

Worauf Bundeswehr-Soldaten bei der Steuererklärung 2021 achten sollten

Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind die wichtigsten Abzugsposten in jeder Steuererklärung, so auch für das Jahr 2021. Welche weiteren Möglichkeiten es zum Steuern sparen gibt, erklärt der Steuerring.

Werbungskosten

Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gewährt das Finanzamt die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer (einfache Strecke). Für das Steuerjahr 2021 erhöht sich die Pauschale erstmals ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 Euro pro Kilometer. Diese Abzugsmöglichkeit gilt auch bei doppelter Haushaltsführung und wöchentlichen Heimfahrten zur Familie. Sie beanspruchen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Freifahrtberechtigung in Uniform? Auch dann können Sie die Entfernungspauschale in voller Höhe absetzen.

Bei Kommandierungen zu Lehrgängen oder zeitlich befristeten Versetzungen bis zu 48 Monaten, liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Ansetzbar sind die tatsächlichen Fahrtkosten; bei Nutzung eines PKWs können anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Nutzen Sie ein öffentliches Verkehrsmittel, sind ausschließlich die tatsächlichen Kosten abzugsfähig. Aber Vorsicht: Beanspruchen Sie für diese Fahrten die Freifahrtberechtigung in Uniform, entstehen Ihnen keine Kosten.

Im Zusammenhang mit Ihrer Auswärtstätigkeit können Sie zudem Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich berücksichtigen. Bei bereitgestellter Gemeinschaftsverpflegung werden die gesetzlichen Pauschbeträge gekürzt. Auch gezahlte oder versteuerte Unterkunftskosten aus dienstlichen Gründen sind abzugsfähig; prüfen Sie alle Bezügeabrechnungen hinsichtlich der Gemeinschaftsunterkunft.

Generell gilt: Steuerfreie Erstattungen der Bundeswehr müssen von den berechneten Werbungskosten abgezogen werden. Das Trennungsgeld (TG) für Fahrtkosten wird auch bei Versetzung bis zu 48 Monaten steuerfrei ausgezahlt. Besonders betroffen ist das TG nach § 6 TGV bei täglicher Rückkehr zum Wohnort.

Vergessen Sie nicht Ihre Ausgaben für Arbeitsmittel, Uniformkleidung inklusive Reinigung sowie den Beitrag für den Deutschen Bundeswehrverband. Sie nutzen einen Computer oder Laptop für berufliche Zwecke? Dann dürfen Sie die Anschaffungskosten im Jahr der Verausgabung in Höhe des beruflichen Anteils vollständig als Werbungskosten absetzen.

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben zählen u. a. die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich der Anwartschaft, Unfall- und Dienstunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherung sowie für Lebensversicherung (Vertragsabschluss vor 2005). Hinzu kommen die Beiträge zur Dienstunfähigkeitsversicherung über den Rahmenvertrag der Bundeswehr mit der DBV. Das Bundesverwaltungsamt berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug für die Versicherungsbeiträge eine Mindestvorsorgepauschale von 1.900 Euro in der Steuerklasse 1 und von 3.000 Euro in der Steuerklasse 3. Achtung: Ist die berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale höher als die abziehbaren Sonderausgaben, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Auch Einzahlungen in einen Riester-Vertrag oder eine Rürup-Rentenversicherung gehören zu den Sonderausgaben. Die Beiträge werden von dem Vertragspartner elektronisch und unter Angabe Ihrer Steuer-ID an das Finanzamt gemeldet. Bei Riester-Verträgen müssen zusätzlich Ihre Besoldungsdaten elektronisch gemeldet werden. Falls Sie unsicher sind, fragen Sie bei Ihrer Bezügestelle nach, ob Ihre Einwilligung vorliegt.

Zu den Sonderausgaben zählen auch Kinderbetreuungskosten. Erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn hierzu einen steuerfreien Zuschuss, sind die Sonderausgaben entsprechend zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht verheiratet sind und Ihr Partner die Kosten getragen hat, während Sie den Zuschuss erhalten, oder umgekehrt.

Auch Spenden und bestimmte Beiträge (z. B. für das Bundeswehrsozialwerk, das DRK) helfen, Steuern zu sparen. Für Spenden bis zu 300 Euro reicht der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z. B. der Kontoauszug). Die gezahlte Kirchensteuer können Sie ebenfalls als Sonderausgaben absetzen.

Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastungen gelten Krankheitskosten oder auch Unterhaltsaufwendungen bis 9.744 Euro, beispielsweise an studierende Kinder ohne Kindergeldanspruch sowie Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und der Pflegepauschbetrag. Zum Höchstbetrag kommen die zusätzlich übernommenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Basisversorgung hinzu.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Den Entlastungsbetrag erhalten „echte“ Alleinerziehende. Er beläuft sich fürs erste Kind auf 4.008 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind gewährt das Finanzamt einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro.

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistungen als angemeldeter Minijob wird eine Steuerermäßigung von 20 Prozent (höchstens 1.200 Euro bzw. 510 Euro) gewährt. Den Rechnungsbetrag müssen Sie überweisen, Barzahlungen werden nicht anerkannt. Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung; falls Sie zur Miete oder in einer eigenen Eigentumswohnung leben: Oft sind Kosten enthalten, z. B. für den Hausmeister, für die die Steuerermäßigung ebenfalls gewährt wird.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Für bestimmte energetische Maßnahmen, wie Wärmedämmung von Wänden oder Dachflächen, die Sie durch ein Fachunternehmen an Ihrem mehr als zehn Jahre alten Eigenheim durchführen lassen, können Sie 2021 eine Steuerermäßigung erhalten. Auch hier muss die Rechnung vorliegen und unbar bezahlt sein.

Kompetenter Ansprechpartner

Ihnen ist das alles zu kompliziert? Dann kommen Sie zum Steuerring. Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir seit 1990 Kooperationspartner der FöG. Wir verfügen über 1.100 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie in unserer Beratungsstellensuche oder Sie nutzen das Infotelefon: 0800/9784800. Aus gesetzlichen Gründen dürfen wir ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft beraten.