Familie & Leben

Valentinstag mit Folgen? Bei der Hochzeit Steuern sparen

Es ist zwar nicht besonders romantisch, aber trotzdem: Entschließt sich ein Paar zu heiraten, sollte es auch die steuerlichen Folgen beachten. Da am Valentinstag bestimmt manch einer die Frage der Fragen gestellt bekommen hat, zeigen wir Ihnen, wie Sie schon bei der Hochzeitsfeier Steuern sparen können.

Nach der Ehe ergeben sich einige Steuervorteile, wie beispielsweise eine Minderung der Steuerschuld durch das Ehegattensplitting oder den Wechsel der Steuerklassen. Aber auch schon bei der Hochzeitsfeier selbst können Steuern gespart werden.

Location

Wer seine Hochzeit zuhause bzw. im heimischen Garten feiert, kann vom Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren. Dabei können Sie bis zu 20 Prozent der Lohnkosten im Jahr absetzen. Der Höchstbetrag der absetzbaren Ausgaben liegt jedoch bei 4.000 Euro. Diesen erreichen Sie bei Kosten von 20.000 Euro.

Dienstleistungen und Vorbereitung

Unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen viele Vorbereitungen für Ihren großen Tag. Wenn Sie sich externe Unterstützung suchen, können Sie Geld vom Finanzamt zurückholen.

Dazu zählen beispielsweise:

  1. Reinigungskräfte

  2. Gärtner und Landschaftspfleger

  3. Köche

  4. Servicekräfte

  5. Barkeeper

Wichtig: Alle Dienstleistungen müssen vor Ort bei Ihnen zu Hause erbracht werden.

Rechnung und Bezahlung

In der Steuererklärung werden keine Materialkosten berücksichtigt. Achten Sie deshalb darauf, dass in Ihrer Rechnung die verschiedenen Posten getrennt aufgeführt werden. Absetzen können Sie hingegen:

  1. Lohnkosten

  2. Anfahrtskosten der Dienstleister

  3. Mietkosten für Maschinen

Außerdem ist es wichtig, dass die Rechnung per Überweisung beglichen wird. Eine Barzahlung wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Tipp:

Heben Sie die Rechnungen sowie Einzahlungsbelege auf, falls das Finanzamt mit Nachfragen auf Sie zukommen sollte. Sie müssen die Belege zwar in den meisten Fällen nicht mit einreichen, aber es besteht weiterhin die Belegvorhaltepflicht.