Steuer-Aufklärer

Was ist Ehegattensplitting?

Früh getraut, schnell gefreut – zumindest aus steuerlicher Sicht sollten Sie auf jeden Fall „Ja“ sagen. Denn mit dem Ehegattensplitting genießen Paare nach der Hochzeit ein ganz besonderes Steuerprivileg, mit dem sich viel Geld sparen lässt.

Liebe lohnt sich – auch im Portemonnaie. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften erfüllen meist die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung. Beim Finanzamt haben sie dann ein jährliches Wahlrecht, wonach sie sich entweder einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen können. Der Fachbegriff „Zusammenveranlagung“ heißt einfach ausgedrückt, dass beide Partner eine gemeinsame Steuererklärung machen. Die Einkommensteuer wird dann aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen nach dem Splittingverfahren berechnet. In den meisten Fällen führt dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer, als wenn jeder eine eigene Steuererklärung abgeben würde.

Kurz erklärt: Ehegattensplitting

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können steuerlich gemeinsam veranlagt werden: Sie geben zusammen eine Steuererklärung ab und ihr gemeinsames Einkommen wird nach dem Splitting-Tarif versteuert. Meist mindert das Ehegattensplitting die Steuerschuld. So geht’s: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner wird halbiert. Die Einkommensteuer, die sich auf den hälftigen Betrag berechnet, wird anschließend verdoppelt – das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die nach dem Splitting-Tarif zu zahlen ist.


So wird das Ehegattensplitting berechnet:

  1. Zunächst werden die Einkünfte für jeden Partner einzeln ermittelt.
  2. Aus der Summe der einzeln ermittelten Einkünfte wird unter Abzug diverser Freibeträge, von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ermittelt. 
  3. Im nächsten Schritt wird der Grundtarif auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens angewendet.
  4. Die Steuer, die sich daraus ergibt, wird anschließend verdoppelt. So erhält man die tarifliche Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren.


Jedem Partner wird also die Hälfte des Einkommens zugerechnet, unabhängig davon, wieviel er oder sie tatsächlich dazu beigetragen hat.

Der Steuertarif steigt in Deutschland progressiv. Das heißt mit steigendem Einkommen erhöht sich der Steuersatz und damit wird ein immer größerer Anteil des Einkommens abgezogen. Deshalb profitieren insbesondere diejenigen Paare vom Splitting-Tarif, bei denen der eine mehr verdient als der andere.

Beispiel:

Folgendes Beispiel mit den Zahlen des Steuertarifs 2023 zeigt den Effekt:

Markus trägt ein zu versteuerndes Einkommen von 5.000 Euro bei; Monika verdient 60.000 Euro. Zusammen haben die beiden also ein zu versteuerndes Einkommen von 65.000 Euro. Die Zusammenveranlagung führt zu einer tariflichen Einkommensteuer von 10.892 Euro. Die Individualbesteuerung von Markus würde zwar zu einer Steuerbelastung von 0 Euro führen, Monika müsste dafür jedoch 15.242 Euro zahlen. Die gemeinsame Steuererklärung spart den beiden im Vergleich zu zwei Einzelveranlagungen also 4.350 Euro.

Würden aber beide jeweils 32.500 Euro verdienen, also gleich viel, dann gäbe es keinen Splittingvorteil, obwohl das gemeinsame Haushaltseinkommen auch hier bei 65.000 Euro liegt.

Voraussetzungen für das Ehegattensplitting

Von dem jährlichen Wahlrecht profitieren Ehegatten oder Lebenspartner, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Rechtsgültige Ehe / Lebenspartnerschaft
    Das Paar muss standesamtlich getraut oder im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen sein.
  • Unbeschränkte Steuerpflicht
    Beide Partner müssen in Deutschland wohnen oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie sind dann mit allen in- und ausländischen Einkünften steuerpflichtig (sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht).
    Auch ein im EU-/EWR-Ausland lebender Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag als „fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger“ behandelt werden. Dann ist auch in diesem Fall eine Zusammenveranlagung möglich.
  • Nicht dauernd getrennt lebend
    Das Ehegattensplitting kann nicht von getrennt lebenden Partnern in Anspruch genommen werden. Unter getrennt lebend ist aber nicht einfach nur eine räumliche Trennung zu verstehen. Eine gemeinsame Wohnung ist zwar für eine Ehegattenveranlagung üblich, aber nicht zwingend. Wohnt einer der beiden Partner in einer ansonsten intakten Ehe woanders, weil er beispielsweise dort arbeitet, dann gilt das nicht als „dauernd getrennt lebend“. Eine Zusammenveranlagung ist möglich.

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Voraussetzungen an mindestens einem Tag im Kalenderjahr vorgelegen haben. Die Zusammenveranlagung kann demnach auch in Anspruch genommen werden, wenn eine standesamtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft am 31. Dezember des Kalenderjahres geschlossen wird und die übrigen Voraussetzungen ebenfalls am 31. Dezember vorliegen.

Trennt sich ein Paar im Laufe des Jahres 2023, dann darf es sich für die Steuererklärung 2023 weiterhin zusammen veranlagen lassen, wenn alle Voraussetzungen an mindestens einem Tag im Kalenderjahr 2023 vorgelegen haben. Sollte das Paar 2024 einen ersthaften Versöhnungsversuch unternehmen und wieder mindestens einen Tag im Veranlagungsjahr zusammenwohnen, dann wäre auch eine Zusammenveranlagung für 2024 möglich. Dies gilt sogar dann, wenn die Ehe letztlich doch geschieden wird.

Erst wenn das getrennte Paar ein komplettes Jahr dauernd getrennt lebt ist nur noch die Einzelveranlagung erlaubt – spätestens im Folgejahr nach der Scheidung.

Gnadensplitting im Scheidungsjahr  

Im Falle einer Trennung bekommt ein Partner unter Umständen Anspruch auf ein so genanntes „Gnadensplitting“. Wenn der andere Partner im Jahr der Scheidung erneut heiratet, kann dieser andere Partner innerhalb der neuen Ehe wieder splitten. Der zurückgelassene Partner hat dann im Trennungsjahr keinen „Splittingpartner“ mehr, wird aber trotzdem noch einmal einzeln unter Anwendung des Splitting-Tarifs veranlagt. Dies nennt man Gnadensplitting.

Witwensplitting

Eine Sonderregelung gibt es auch, wenn ein Ehepartner stirbt. Erfüllen beide Partner bis zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung, dann wird dem überlebenden Ehegatten nicht nur im Todesjahr, sondern auch im folgenden Kalenderjahr der Splitting-Tarif (sogenanntes Witwensplitting) gewährt. Zwar muss er sich im Folgejahr einzeln veranlagen lassen, doch sein Einkommen wird noch ein letztes Mal nach dem Splitting-Tarif besteuert. 

Tipp:

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