Unterhalt an Personen im Ausland steuerlich ansetzen
Haben Sie Familienangehörige im Ausland, an die Sie jeden Monat Geld überweisen? Diese Unterstützungsleistungen lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung absetzen. Allerdings gelten für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhalt an Personen im Ausland erhöhte Anforderungen.
Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen können Sie als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen, unter anderem beim Unterhaltsempfänger, erfüllt sein.
Unterhaltsberechtigung des Empfängers
Ihre Aufwendungen lassen sich steuerlich absetzen, wenn die unterstützte Person gegenüber Ihnen oder Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner gesetzlich zum Unterhalt berechtigt ist. Das können sowohl der (geschiedene) Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie sein, beispielsweise die Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern. Achtung: Für die Unterhaltsberechtigung ist inländisches Recht maßgeblich.
Nicht absetzbar sind hingegen Unterstützungsleistungen an
- Kinder, für die ein Anspruch auf Freibeträge oder Kindergeld bzw. auf vergleichbare Familienbeihilfen im Ausland besteht
- den im Ausland lebenden Ehegatten, mit dem Sie ein Veranlagungswahlrecht ausüben können
- Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten im Ausland, sofern Sie für die Unterhaltsleistungen bereits einen Sonderausgabenabzug beanspruchen
- Personen, die zwar nach ausländischem, aber nicht nach inländischem Recht unterhaltsberechtigt sind
- Verwandte in der Seitenlinie wie Geschwister oder Verschwägerte
Besondere Mitwirkungspflichten
Finanzieren Sie beispielsweise einen Verwandten im Ausland, haben Sie erhöhte Mitwirkungspflichten zu beachten. Deshalb ist es notwendig, eine Beweisvorsorge zu treffen, denn: Sie müssen belegen können, dass Ihre Zahlungen tatsächlich beim Unterhaltsempfänger angekommen sind. Das können Sie machen, indem Sie beispielsweise Bescheinigungen oder Kontoauszüge vorlegen, aus denen sich die Unterhaltszahlung leicht erkennen lässt. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen reichen als Nachweis nicht aus.
Ihre Mitwirkungspflichten haben allerdings Grenzen. Lassen sich amtliche Bescheinigungen aus Krisengebieten nicht beschaffen, dürfen Sie sich auf den sogenannten Beweisnotstand berufen. In einem solchen Fall können Sie von Erleichterungen in der Nachweisführung profitieren. Achtung: Weigert sich die zuständige Heimatbehörde die Angaben der unterstützten Person auf der Unterhaltserklärung zu bestätigen, stellt dies keinen Beweisnotstand dar.
Bedürftigkeit der unterstützten Person
Eine weitere Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ins Ausland ist, dass die unterstützte Person unterhaltsbedürftig ist. Dazu müssen Sie die folgenden Nachweise vorlegen:
- Verwandtschaftsverhältnis zur unterstützten Person
- Personalien der Person mit Angaben zum Familienstand, zur Berufstätigkeit und einer Aussage darüber, welche weiteren Personen zum unterstützten Haushalt gehören. Diese Angaben sind durch die Heimatbehörde oder einem von der Heimatbehörde beauftragten Notar zu bestätigen.
- Nachweise zum Einkommen der unterstützten Person wie Steuerbescheide, Rentenbescheide oder Verdienstbescheinigungen, und Angaben darüber, wie der Unterhalt bisher bestritten wurde und welche Personen noch zum Unterhalt beigetragen haben.
Gut zu wissen: Die Bundesfinanzverwaltung hat zur Erleichterung und Vereinheitlichung bei der Nachweisführung zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen veröffentlicht. Diese finden Sie im Formular-Management-System.
Können Sie die Unterhaltsbedürftigkeit der unterstützten Person nicht nachweisen oder ist sie trotz Unterhaltserklärung nicht glaubhaft, entfällt die steuerliche Berücksichtigung.
Ausnahmen bei der Unterstützung erwerbsfähiger Personen
Übrigens: Unterstützen Sie jemanden im erwerbsfähigen Alter, geht das Finanzamt davon aus, dass diese Person ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdient und deshalb nicht bedürftig ist. Ausnahmen gelten nur aus wichtigen Gründen oder wenn der Unterhaltsempfänger keiner oder nur einer geringen Beschäftigung nachgehen kann. Solche Gründe sind beispielsweise das Alter, Krankheiten oder Behinderung. Auch die Erziehung und Betreuung von Kindern unter sechs Jahren, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung bilden eine Ausnahme. Arbeitslosigkeit stellt hingegen keinen gewichtigen Grund dar.
Nachweis der Unterhaltsaufwendungen
Besuchen Sie Ihre Familie (Ehepartner und Kinder) im Ausland, geht das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass Sie je Familienheimfahrt einen Nettolohn für den Unterhalt Ihres Ehegatten, Ihrer Kinder und anderer im Haushalt Ihres Ehegatten lebenden Angehörigen mitnehmen. Das gilt für bis zu vier nachweislich durchgeführte Heimfahrten im Jahr.
Überweisungen können Sie grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachweisen. Die unterhaltene Person muss darin als Empfänger ausgewiesen sein. Porto, Spesen oder Bearbeitungsgebühren zählen allerdings nicht zu den abziehbaren Aufwendungen. Erreichen Ihre Zahlungen mehrere Personen eines gemeinsamen Haushalts, genügt die Angabe einer Person in den Überweisungsbelegen.
Absetzbarer Höchstbetrag
Unterhaltszahlungen können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 11.784 Euro im Kalenderjahr steuerlich berücksichtigen. Unterstützen Sie eine Person im Ausland, wird der Höchstbetrag nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im jeweiligen Land angepasst. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person müssen Sie abziehen.