Steuerberatungsgesetz 2026: Der Steuerring kann mehr Steuerpflichtige beraten
Gute Nachricht für Arbeitnehmer, Rentner und viele private Steuerpflichtige: Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes zugestimmt. Die neuen Regelungen treten am 1. September 2026 in Kraft und erweitern die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen deutlich.
Für Interessenten des Steuerrings bedeutet das: Künftig können sich viele Menschen beraten lassen, die bisher aufgrund gesetzlicher Einkommensgrenzen nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein betreut werden durften.
Die wichtigste Änderung: Einkommensgrenzen entfallen
Bislang durften Lohnsteuerhilfevereine bestimmte zusätzliche Einkünfte – beispielsweise aus Vermietung oder Kapitalanlagen – nur beraten, wenn gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen eingehalten wurden.
Diese Grenzen von bisher 18.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 36.000 Euro für Zusammenveranlagte werden mit dem neuen Gesetz zum 1. September 2026 vollständig abgeschafft. Damit können Mitglieder auch dann vom Steuerring beraten werden, wenn ihre Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen oder anderen zulässigen Einkunftsarten deutlich über diesen Beträgen liegen.
Wer kann von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden?
Die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz von Lohnsteuerhilfevereinen bleibt grundsätzlich an bestimmte Haupteinkunftsarten geknüpft. Der Steuerring darf Mitglieder beraten, die insbesondere Einkünfte erzielen aus:
- nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer),
- gesetzlichen oder privaten Renten,
- bestimmten Unterhaltsleistungen,
- weiteren Leistungen nach dem Einkommensteuergesetz.
Zusätzlich dürfen daneben Einkünfte aus
- Vermietung und Verpachtung,
- Kapitalvermögen, wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen oder
- sonstige Einkünfte, wie z. B. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von vermietetem Wohneigentum
berücksichtigt werden – künftig ohne Begrenzung der Einnahmenhöhe.
Was bedeutet das konkret?
Die Gesetzesänderung schafft mehr Flexibilität für viele Steuerpflichtige. Besonders profitieren Personen, die neben ihrem Arbeitslohn oder ihrer Rente weitere Einkünfte erzielen. Beispielsweise indem Sie
- eine Wohnung, ein Haus oder eine Ferienimmobilie vermieten und daraus Mieteinnahmen erzielen,
- Geld durch Aktien, Fonds oder andere Geldanlagen verdienen,
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielen,
- eine Immobilie, ein Grundstück oder andere private Vermögenswerte mit Gewinn verkaufen,
- weitere steuerpflichtige Nebeneinkünfte haben.
Wer bislang durch die gesetzlichen Grenzen einen Steuerberater aufsuchen musste, kann die Einkommensteuererklärung nun von einem Lohnsteuerhilfeverein wie dem Steuerring erstellen lassen.
Beispiel aus der Praxis: Vermietungseinkünfte
Familie Müller vermietet im Jahr 2024 zwei Wohnungen in Wiesbaden für insgesamt 35.000 Euro. Die Beratung über den Steuerring war durch die Zusammenveranlagung des Ehepaares für die Steuererklärung 2024 möglich.
Im nächsten Jahr erhöht Familie Müller die Miete auf insgesamt 36.200 Euro. Eine Beratung wäre nach alter Rechtsprechung durch die Überschreitung der Einkommensgrenze nicht mehr möglich gewesen. Ab September kann sich Familie Müller nun aber auch für die Steuererklärung 2025 vom Steuerring beraten lassen.
Wer kann nicht beraten werden?
Auch nach der Reform dürfen Lohnsteuerhilfevereine folgende Personengruppen nicht beraten:
- Selbstständige und Freiberufler,
- Gewerbetriebende im Haupt-/Nebenberuf (Kleingewerbe),
- Landwirte und Forstwirte.