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Selbst bewohntes Gartenhaus steuerfrei verkaufen

Erholung im eigenen Garten wird immer beliebter. Mit vielen kreativen Ideen kann man sein eigenes Obst und Gemüse anbauen, sich an den Blumen und Pflanzen erfreuen und seine Lieblingsplätze für den Aufenthalt im Freien schön gestalten. Doch was passiert steuerlich, wenn das Grundstück nebst bewohnbarem Gartenhaus wegen Umzugs oder aus sonstigen Gründen verkauft werden muss?

Grundsätzlich unterliegt bei Grundstücken, die innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert werden, der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung.

Bei Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung unter anderem ausschließlich selbst genutzt wurden, ist das jedoch nicht der Fall. Selbst wenn das Grundstück mit einem voll erschlossenen Gartenhaus bebaut ist und von seinem Eigentümer dauerhaft bewohnt wird, ist der möglicherweise erzielte Gewinn beim Verkauf einer solchen Immobilie nicht zu versteuern. Das gilt auch, wenn das Gartenhaus baurechtswidrig genutzt werden sollte. Darüber hat der Bundesfinanzhof unlängst in einem diesbezüglichen Verfahren entschieden.

Wann gilt die Immobilie als eigengenutzt?

Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile und Eigentumswohnungen gelten als selbstgenutzt, wenn der betreffende Steuerpflichtige diese allein oder mit seinen Familienangehörigen bewohnt. Die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt aber immer voraus, dass die Immobilie auch tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist – das gilt auch bei einem „Gebäude“ in einer Kleingartenanlage.

Wenn das Gartenhaus zum Verkauf steht

Beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie hat die Finanzverwaltung auch dann von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auszugehen, wenn die betreffende Immobilie zwar nur zeitweise von Ihnen bewohnt wird, jedoch in der übrigen Zeit immer noch als Wohnung zur Verfügung steht.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Wohnung in einem Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser gelegen ist. Ebenfalls ist nicht maßgeblich, ob es sich um Ihre Hauptwohnung oder einen Nebenwohnsitz handelt oder ob sich dort der Mittelpunkt von Ihren persönlichen und familiären Lebensverhältnissen befindet.

Folgerichtig gehören damit die vollerschlossenen Gebäude, wie „Gartenhäuser“ und „Datschen“, auch wenn diese in baurechtswidriger Weise dauerhaft bewohnt wurden, mit zu den durch Rechtsprechung privilegierten Gebäuden. Deren Veräußerungsgewinn ist nun steuerfrei.

Hinweis:

Das „Gartenhausprivileg“ gilt auch beim Verkauf von selbstgenutztem Wohnraum, der als sogenannter Schwarzbau im Außenbereich oder unerlaubte und nicht genehmigte Dachausbauten entstanden ist. Es kommt dabei immer darauf an, dass das Gebäude mit seiner Beschaffenheit für dauerhaftes Wohnen geeignet ist und es vom Steuerpflichtigen auch nachweislich tatsächlich bewohnt wird.

Bei vermieteten Gebäudeteilen, Wohnungen etc., liegt kein Ausnahmefall der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor“. Für eine mögliche steuerfreie Veräußerung müssen hier zwischen Anschaffung und Veräußerung zehn Jahre liegen.
 

Tipp:

Ist das Gebäude später gebaut worden als der dazugehörige Grund und Boden erworben wurde, richtet sich der Zehnjahreszeitraum nach der Anschaffung des Grundstücks.