Wohnen & Vermieten

BFH-Urteil: Beim Verkauf eines Gartengrundstücks müssen Steuern gezahlt werden

Beim Verkauf eines Grundstücks können Steuern anfallen. Jedoch ist in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Einkommensteuer möglich, zum Beispiel dann, wenn das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Aber was bedeutet das genau? Und warum gilt das nicht bei der Veräußerung eines Gartengrundstücks?

Konkret wurde folgender Fall (Pressemitteilung Januar 2024) vom Bundefinanzhof (BFH) behandelt:

Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem Bauernhofgebäude. Das Gebäude nutzten sie zu Wohnzwecken und das darum liegende Grundstück von fast 4.000 qm als Garten. Später teilten sie die Fläche in zwei Teile. Der bebaute Teil wurde weiterhin von den Steuerpflichtigen bewohnt, den unbebauten Teil verkauften sie. Für den Gewinn, der durch den Verkauf erzielt wurde, forderten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Diese Forderung hat der BFH nun zurückgewiesen.

Wann ist ein Grundstücksverkauf von der Steuer befreit?

Im zu Grunde liegenden Fall handelt es sich um einen Verkauf aus dem Privatvermögen der Steuerpflichtigen. Auf den Gewinn muss Einkommensteuer gezahlt werden, wenn keiner der drei Gründe für eine Steuerbefreiung vorliegt:

  1. Zwischen dem Kauf und dem Verkauf liegen mindestens zehn Jahre.

  2. Zwischen dem Kauf und dem Verkauf liegen weniger als zehn Jahre, aber das Grundstück ist ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden.

  3. Das Grundstück wurde im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken heißt in diesem Zusammenhang: Der Steuerpflichtige muss das Gebäude, den selbstständigen Gebäudeteil oder die Eigentumswohnung allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit seinem Lebensgefährten bewohnt haben.

Warum fallen bei der Veräußerung eines Gartengrundstücks trotzdem Steuern an?

Der Knackpunkt ist hier die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“, denn diese Rechtsdefinition bezieht sich nur auf Wohngebäude. Damit können auch erst mal nur Gebäude von der Steuer befreit werden. Eine Ausnahme ist es, wenn der Grund und Boden in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht –beispielsweise bei der Nutzung als Garten. Dann ist auch dessen Verkauf von der Einkommensteuer befreit.

Wird allerdings ein unbebauter Teil des Grundstückes abgetrennt, entfällt der Nutzungszusammenhang. Der Teil hat nun nicht mehr die Funktion eines Gartens, sondern wird als neues, getrenntes Grundstück betrachtet. Somit ist eine Veräußerung steuerpflichtig.

Achtung:

In diesem Fall handelt es sich um ein geteiltes Grundstück, bei dem der Garten eine eigene Flurnummer erhält. Das Urteil darf aber nicht auf einen Schrebergarten angewendet werden, hierbei bedarf es einer eigenen individuellen Prüfung.