Wohnen & Vermieten

Rechnungen für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen richtig absetzen

Sie holen sich für anstehende Haus-, Garten- oder Renovierungsarbeiten Hilfe? Dann unterstützt Sie das Finanzamt mit einem Steuerbonus von 20 Prozent auf die anfallenden Arbeitskosten. Voraussetzung: Sie belegen die angefallenen Arbeiten mit einer Rechnung und zahlen per Überweisung.

Wenn Sie bei typischen Hausarbeiten wie Waschen, Putzen, Kochen oder Gärtnern Unterstützung bekommen, können Sie dafür eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitsleistung erhalten, zu der auch Fahrt- und Maschinenkosten gehören. Die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen sind bis zu einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 20.000 Euro absetzbar – die maximal mögliche Steuerermäßigung beläuft sich damit auf 4.000 Euro.

Darüber hinaus können Sie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen im und ums Haus mit 20 Prozent im Jahr berücksichtigen lassen – höchstens jedoch 1.200 Euro. Bezuschusst werden Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten nebst Kleinmaterial wie Reinigungs- oder Schmierstoffe. Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen profitieren Sie seit dem Steuerjahr 2020 sogar von weitaus höheren Steuerermäßigungen. Der Fiskus fördert dann auch die Materialkosten, zum Beispiel bei der Wärmedämmung (§ 35c EStG).

Achtung: Gefördert werden Arbeiten an bestehenden Immobilien, nicht an Neubauten. Erhalten Sie einen steuerfreien Zuschuss für Ihre Handwerkerleistungen, können Sie die Aufwendungen ebenfalls nicht in der Steuererklärung absetzen.

Haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Was ist eine Rechnung?

Sie möchten von den Steuerermäßigungen profitieren? Dann müssen Sie die angefallenen Aufwendungen mit einer Rechnung belegen können und die Zahlung per Überweisung vornehmen.

Was unter einer Rechnung zu verstehen ist, kann schon mal zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen. Dabei hat das höchste deutsche Steuergericht – der Bundesfinanzhof – sehr niedrige Anforderungen an eine Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gestellt.

Wichtig ist nur, dass sich aus dem Dokument die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen.  Die Bezeichnung spielt dabei keine Rolle. So kann der betreffende Beleg auch als „Angebot“ oder „Vertrag“ deklariert sein. Selbst wenn der Beleg als „Bescheinigung“ bezeichnet wurde, können die Anforderungen an eine Rechnung erfüllt sein.

Die folgenden Angaben müssen jedoch immer ausgewiesen sein:

  • der Leistungserbringer
  • der Leistungsempfänger
  • die Art der erbrachten Dienstleistung
  • der Leistungszeitpunkt
  • der Inhalt der Dienstleistung
  • das vereinbarte Entgelt

Enthält das vorgelegte Dokument all diese Angaben und Sie haben per Überweisung gezahlt, muss das Finanzamt den Steuervorteil gewähren – ohne Wenn und Aber.

Auch Mieter können die Steuerermäßigungen beanspruchen, wenn die durch den Vermieter in Auftrag gegebenen Dienstleistungen in der Nebenkostenabrechnung enthalten und als Betrag gesondert ausgewiesen sind.

Tipp:

Fordern Sie für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung an, auf der die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten aufgelistet sind.