Krankheit & Behinderung

Neue Behinderten-Pauschbeträge ab 2021

Menschen mit Behinderung benötigen in ihrem Alltag oft Hilfe. Dadurch entstehen meist auch hohe Kosten, die sich unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung in der Steuererklärung absetzen lassen. Anstatt Einzelnachweise einzureichen, können Sie jedoch auch Pauschbeträge nutzen. Diese wurden nun erstmals seit 1975 erhöht.

Die Bundesregierung hat ein ganzes Paket an Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung beschlossen: Ab dem 1. Januar 2021 haben sich die Pauschbeträge verdoppelt und der Grad der Behinderung (GdB) wurde an das Sozialrecht angepasst. Es gibt demnach auch zum ersten Mal einen Pauschbetrag ab einem GdB von 20 – dieser beträgt 384 Euro. Bisherige zusätzliche Nachweise bei einem GdB von unter 50 müssen Sie künftig nicht mehr erbringen.

Menschen mit Behinderung, die nach dem Gesetz so hilflos sind, dass sie regelmäßig und dauernd fremde Hilfe brauchen, um ihre Existenz zu sichern und ihren Alltag zu meistern, können ab 2021 den extra hohen Pauschbetrag von 7.400 Euro beantragen. Das gilt auch für Blinde und Taubblinde. Achtung: Das Finanzamt gewährt diesen hohen Betrag nicht zusätzlich zu einem anderen Behinderten-Pauschbetrag.

Für behinderungsbedingte Fahrtkosten wurde eine Pauschbetragsregelung eingeführt – die bisherigen Einzelnachweise für solche Fahrten müssen Sie nicht mehr einreichen. Eine Pauschale in Höhe von 900 Euro erhalten künftig Steuerpflichtige ab einem GdB 70 mit Merkzeichen G. Sie haben das Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H? Dann können Sie die Fahrten, die in Zusammenhang mit Ihrer Behinderung stehen, mit einer Pauschale von 4.500 Euro absetzen. Darüber hinaus berücksichtigt das Finanzamt keine weiteren Fahrtkosten.

Wie erhalten Menschen mit Behinderung die neuen Pauschbeträge?

Grundsätzlich müssen Sie Ihre Beeinträchtigung nachweisen, zum Beispiel mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einem Schwerbehindertenausweis. Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sind immer Jahresbeträge. Das heißt: Auch wenn Ihre Behinderung nicht das ganze Jahr vorgelegen hat, erhalten Sie den gesamten Pauschbetrag. Verändert sich Ihr GdB im Laufe eines Jahres, erhalten Sie sogar den Pauschbetrag für den höchsten GdB, der bei Ihnen in dem betroffenen Jahr festgestellt wird. Um den Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

Sie möchten schon jetzt monatlich von der Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge profitieren und nicht erst nächstes Jahr, wenn Sie Ihre Steuererklärung 2021 abgegeben haben? Mit einem „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ lassen sich die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) so ändern, dass der Pauschbetrag bei Ihrer monatlichen Entgeltabrechnung als Freibetrag anteilig berücksichtigt wird. Den entsprechenden Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Trotz Erhöhung der Pauschbeträge müssen Sie diesen Antrag nicht nochmal einreichen, wenn Sie das bereits in der Vergangenheit gemacht haben. Die Finanzverwaltung arbeitet die neuen Beträge schnellstmöglich bei den ELStAM ein.

Wie hoch sind die neuen Behinderten-Pauschbeträge?

Achtung: Für die Steuererklärung 2020 und die Jahre zuvor gelten noch die bisherigen Behinderten-Pauschbeträge.

Tipp:

Sie haben eine Behinderung und bei Ihnen wurde für das Jahr 2021 eine Einkommensteuer-Vorauszahlung festgesetzt? Dann können Sie mittels der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge eine Herabsetzung der Vorauszahlung beantragen.