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Verheiratete Menschen mit Behinderung: Aufteilung des Pauschbetrags bei Einzelveranlagung

Menschen mit Behinderung erhalten einen steuerlichen Pauschalbetrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert und somit zu einer Steuerersparnis führt. Je nach Grad der Behinderung – und einem zusätzlichen Merkzeichen, wie Blindheit oder Hilflosigkeit – liegt er zwischen 310 und 3.700 Euro. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass einzelveranlagte Eheleute diesen Pauschbetrag aufteilen können.

Zusammenlebende Ehepaare wählen zwischen einer gemeinsamen Steuererklärung (Zusammenveranlagung) oder zwei Einzelveranlagungen. Bei einer Einzelveranlagung gibt jeder der Verheirateten eine eigene Steuererklärung ab. Im Steuerbescheid werden dann die Einnahmen und Abzugsbeträge berücksichtigt, die auf den jeweiligen Ehegatten entfallen.

Im Fall der Einzelveranlagung haben Eheleute jedoch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Antrag zu stellen (gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG), sodass das Finanzamt folgende Aufwendungen jeweils zur Hälfte berücksichtigt: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen zählt unter anderem der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung. Der Knackpunkt war nun, ob auch dieser Steuerbonus auf zwei Steuererklärungen aufgeteilt werden kann – schließlich handelt es sich nicht um nachgewiesene Aufwendungen, sondern um einen gänzlichen Pauschbetrag.

Der BFH klärte in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. III R 2/17), dass eine hälftige Aufteilung möglich ist. Denn: Der Steuerpflichtige mit Behinderung könne entscheiden, ob er den Pauschbetrag oder tatsächliche höhere behinderungsbedingte Mehraufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Daher unterstelle das Gesetz, dass auch bei Nutzung des Pauschbetrags tatsächliche Aufwendungen vorliegen.

Tipp:

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wird nicht um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt – diese Anrechnung erfolgt nur bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (gem. § 33 EStG).