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Mit Sonderzahlungen in die Rentenkasse Steuern sparen

Das reguläre Renteneintrittsalter steigt seit dem Jahr 2012 von 65 Jahren schrittweise auf 67 Jahre an. Wer schon früher seinen Lebensabend genießen möchte, muss teils mit erheblichen Rentenabschlägen rechnen. Gut zu wissen: Ab einem Alter von 50 Jahren können Sie durch Sonderzahlungen Rentenabschläge vermeiden und oben drauf auch noch Steuern sparen.

Jeder Monat früher in Rente kostet 0,3 Prozent

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Erreichen Ihres regulären Renteneintrittsalters eine Altersrente beziehen, zum Beispiel als langjährig Versicherter. Grundsätzlich müssen Sie dafür aber Rentenabschläge hinnehmen. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns 0,3 Prozent weniger Rente aus und zwar dauerhaft.

Mit 63 abschlagsfrei Altersrente beziehen

Dieser Rentenabschlag lässt sich ab einem Alter von 50 Jahren durch Sonderzahlungen auf das eigene Beitragskonto ganz oder teilweise ausgleichen. Eine Auskunft über die Höhe der Sonderzahlungen erhalten Sie auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.

Übrigens: Durch den Ausgleichsbeitrag sind Sie nicht verpflichtet, die vorgezogene Altersrente auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Entscheiden Sie sich anschließend gegen den früheren Renteneintritt, erhalten Sie eine entsprechend höhere Rente. Ihre Sonderzahlungen können Sie aber nicht zurückverlangen. Das sollten Sie vorher einplanen.

Mit freiwilligen Rentenbeiträgen Steuern sparen!

Mit freiwilligen Sonderzahlungen lassen sich nicht nur Rentenabschläge ausgleichen. Oben drauf können Sie auch noch Steuern sparen. Denn Ihre zusätzlichen Beiträge können Sie im Jahr der Zahlung neben Ihren regulären Rentenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Grenzen beachten

Aber Vorsicht: Der Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen, darunter zählen beispielsweise auch Beiträge zu einer Rürup-Versicherung, ist noch bis Ende 2022 auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dieser richtet sich nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Im Steuerjahr 2022 können Sie maximal 25.639 Euro an Aufwendungen berücksichtigen, zusammenveranlagte Ehegatten bis zu 51.278 Euro. Ab 2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden.

Analysieren Sie deshalb genau, wie viele Rentenversicherungsbeiträge Sie noch leisten müssen, um den Höchstbetrag zu erreichen. Beiträge oberhalb des Höchstbetrags wirken sich steuerlich nicht mehr aus.

Die Altersvorsorgeaufwendungen werden im Steuerjahr 2022 in Höhe von 94 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt. Ab 2023 können 100 Prozent der Rentenerwerbsaufwendungen angesetzt werden.

Tipp:

Aus steuerlicher Sicht sollten Sie darauf achten, dass Sie – bedingt durch die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge – mit Ihrem zu versteuernden Einkommen nicht unterhalb des Grundfreibetrags liegen. Dieser beträgt im Jahr 2022 10.347 Euro. 2023 wird er auf 10.908 Euro angehoben. Unsere Berater helfen Ihnen gerne, Ihre Sonderzahlungen steueroptimal zu gestalten.