Familie & Leben

Kindergeld: Minderung der Einkünfte und Bezüge um Zuzahlungen

Die Einkünfte und Bezüge erwachsener Kinder werden bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geprüft. Eine wichtige Entscheidung dazu enthält das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Juli 2012:

Bei der Prüfung des Grenzbetrags können Zuzahlungen des Kindes für Krankheitskosten nach dem SGB V von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden. Diese Zuzahlungen sind unvermeidbare Aufwendungen, die für den Lebensunterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen.

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung genügen nicht zur notwendigen Mindestvorsorge im Krankheitsfall. Unvermeidbar sind auch die vom Kind zu leistenden Zuzahlungen.