Arbeit & Ausbildung

Höhere Entfernungspauschale für Fernpendler ab 2021

Wer einen langen Arbeitsweg hat und pendelt, darf sich ab dem Steuerjahr 2021 über eine höhere Entfernungspauschale freuen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die seit dem 1. Januar 2021 eingeführte CO2-Bepreisung, die sich erheblich auf die Anzeige an der Zapfsäule auswirkt. Die neue Entfernungspauschale ist bis zum Jahr 2026 befristet.

Mit der Entfernungspauschale können Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten zur Arbeit in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Angerechnet werden 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das gilt auch für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten. Werden letztere mit einem zur Nutzung überlassenen PKW durchgeführt, gibt es keine Entfernungspauschale. Auch Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung dürfen Sie nicht angeben.

Ihr Arbeitsort liegt mehr als 20 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt? Dann profitieren Sie in der Steuererklärung 2021 von einer höheren Entfernungspauschale: Diese beträgt ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro; ab dem Veranlagungsjahr 2022 sind es sogar 0,38 Euro. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei der bisherigen Entfernungspauschale von 0,30 Euro.

Die Entfernungspauschale gilt einmal pro Tag für den kürzesten oder verkehrsgünstigsten Weg und wird unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt. So kommt dafür beispielsweise auch ein Motorrad, Roller, Moped oder Fahrrad in Frage. Auch als Mitfahrer oder bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf die Pauschale in der Steuererklärung angesetzt werden.

Achtung: Sie nutzen für Ihre Fahrten zur Arbeit keinen PKW? Dann ist die Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt.

Wie wird berechnet?

Beispiel:

Der steuerpflichtige Max fährt an 220 Tagen mit seinem eigenen PKW zur 55 Kilometer entfernten ersten Tätigkeitsstätte.

Die anzusetzende Entfernungspauschale beträgt für die Jahre 2021 bis 2023:

220 Arbeitstage x 20 km x 0,30 €=1.320 €
220 Arbeitstage x 35 km x 0,35 €=2.695 €
als Werbungskosten ansetzbar 4.015 €

 

und ab dem Jahr 2022 bis 2026:

220 Arbeitstage x 20 km x 0,30 €=1.320 €
220 Arbeitstage x 35 km x 0,38 €=2.926 €
als Werbungskosten ansetzbar 4.246 €

 

Wichtig: Für das Finanzamt ist bei der Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die kürzeste Straßenverbindung maßgebend – unabhängig vom Verkehrsmittel.

Der Fiskus erkennt eine andere Strecke nur an, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.

Tipp:

Die Fahrtkosten zur Arbeit sind grundsätzlich mit der Entfernungspauschale abgegolten. Menschen mit Behinderung können jedoch die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen oder – abhängig vom Verkehrsmittel – gesetzliche Pauschalen für den Hin- und Rückweg in Anspruch nehmen.