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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in der Steuererklärung absetzen

Wenn die Frühlingssonne lacht, zieht es viele ins heimische Grün. Sie holen sich für anstehende Garten- und Renovierungsarbeiten Hilfe? Dann unterstützt Sie das Finanzamt mit einem Steuerbonus von 20 Prozent auf die anfallenden Arbeitskosten.

Bei Haus- sowie Gartenarbeiten, die Sie von bezahltem Personal erledigen lassen, sollten Sie zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterscheiden (gem. §35a EStG). Denn: Das Finanzamt fördert diese beiden Leistungen bei Abgabe der Steuererklärung mit  unterschiedlichen Höchstbetrag.

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die Haushaltsangehörige gewöhnlich selbst durchführen können – jedoch andere Personen damit beauftragen. Im Frühling sind das zum Beispiel Gartenarbeiten, wie die Pflege des Rasens oder das Umgraben des Gemüsebeets. Ob Sie für diese haushaltsnahen Dienstleistungen einen selbstständigen Gärtner, einen Gartenbaubetrieb oder gar eine Privatperson engagieren, ist für das Finanzamt nebensächlich. Ebenso ist es dem Finanzamt gleichgültig, ob es sich um eine Neuanlage oder eine Umgestaltung des Gartens handelt.

Der Fiskus unterstützt Sie mit einer Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, zu der auch Fahrt- und Maschinenkosten gehören. Die haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie bis zu einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 20.000 Euro absetzen – die maximal mögliche Steuerermäßigung beläuft sich damit auf 4.000 Euro. Materialkosten, wie Saatgut oder Erde, berücksichtigt das Finanzamt dabei nicht.

Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen

Im Gegensatz zu den haushaltsnahen Dienstleistungen werden die sogenannten Handwerkerleistungen im und ums Haus immer von geschulten Fachkräften übernommen. Dazu zählen beispielsweise Fensterrenovierungen, die Wartung der Heizungsanlage oder Dacharbeiten.

Auch für diese Arbeiten gewährt das Finanzamt eine 20-Prozent-Ermäßigung auf die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten nebst Kleinmaterial wie Reinigungs- oder Schmierstoffe. Verglichen mit den haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie Handwerkerkosten nur bis zu 6.000 Euro ansetzen. So ergibt sich ein maximaler Steuerbonus von 1.200 Euro.

Tipp:

Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen profitieren Steuerzahler seit dem Steuerjahr 2020 von weitaus höheren Steuerermäßigungen. Der Fiskus bezuschusst dann auch die Materialkosten, zum Beispiel bei der Wärmedämmung (§ 35c EStG).

Die Kosten für Handwerkerleistungen werden in der Regel ausschließlich bei bestehenden Immobilien berücksichtigt und nicht bei Neubauten. Restarbeiten an fertiggestellten Neubauten können Sie aber in manchen Fällen steuerlich geltend machen.

Achtung: Arbeiten, die Sie in der Werkstatt eines Handwerkers ausführen lassen oder Erschließungskosten einer öffentlichen Straße, sind nicht grundstücks- oder haushaltsbezogen – und damit auch nicht absetzbar. Zudem sind, nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes, die Kosten für Müllabfuhr und Abwasserentsorgung nicht abzugsfähig. Das gilt ebenfalls für die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße. Aber: Tätigkeiten, die Sie als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung oder Schneeräumung des öffentlichen Gehwegs durchführen lassen, sind hingegen begünstigt.

Hinweis:

Erhalten Sie einen steuerfreien Zuschuss für Ihre Handwerkerleistungen, können Sie die Aufwendungen nicht in der Steuererklärung absetzen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Bezahlen der Kosten

Sie möchten nun die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Handwerkerleistungen in Ihrer Steuererklärung ansetzen? Dann beachten Sie folgende Hinweise bei der Bezahlung:

  • Fordern Sie für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung an, auf der die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten aufgelistet sind.
  • Überweisen Sie immer den Rechnungsbetrag, denn: Das Finanzamt begünstigt keine Barzahlungen.

Ihre Kosten berücksichtigt das Finanzamt dann für das Kalenderjahr, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist – nicht für das Jahr, in dem die Arbeiten durchgeführt wurden.

Tipp:

Ihnen ist das alles zu kompliziert? Wir erledigen zwar nicht Ihre Gartenarbeit, aber dafür Ihre Steuererklärung. Finden Sie jetzt einen persönlichen Berater in Ihrer Nähe und werden Sie Steuerring-Mitglied.