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Für wen gilt die einmonatige Einspruchsfrist beim Steuerbescheid?

Gegen einen Steuerbescheid können Steuerzahler innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Einspruch einlegen. Gilt diese Einspruchsfrist auch für das Finanzamt und kann es den Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerbürgers ändern? Die klare Antwort lautet: Nein!

Um diese Antwort genauer zu erläutern, lohnt sich ein Blick in die Abgabenordnung (AO). Gem. § 124 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt ab jenem Zeitpunkt wirksam, zu dem er bekannt gegeben wird – und ein Steuerbescheid zählt als Verwaltungsakt. Dabei spielt die sogenannte Zugangsfiktion von drei Tagen eine wichtige Rolle: Drei Tage nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid mit der Post versandt hat, gilt er als bekannt gegeben. Zudem besagt die AO, dass der Verwaltungsakt mit genau dem Inhalt wirksam ist, mit dem er bekannt gegeben wurde.

Das klingt kompliziert, doch grundlegend bedeutet die AO folgendes: Das Finanzamt kann einen versandten Steuerbescheid nicht mehr zum Nachteil des Steuerzahlers ändern – es ist an den Inhalt des Bescheids gebunden. Allein dem Steuerzahler steht also das Rechtsmittel der Einspruchsfrist von einem Monat zu. Der Bürger muss sich gegen einen Steuerbescheid wehren können, wenn er glaubt, dass dieser zu seinem Nachteil falsch ist.

Wie das Finanzamt den Steuerbescheid doch noch ändern kann

Von der Grundregel gibt es allerdings eine Ausnahme. Merkt der Sachbearbeiter beim Finanzamt, dass der Steuerbescheid zum Vorteil des Steuerzahlers falsch ist und lässt sich der Versand aus technischen Gründen nicht mehr aufhalten, kann das Finanzamt seinen Bekanntgabewillen förmlich aufheben. Dazu verfasst es ein entsprechendes Schreiben an den Steuerbürger. Dieses Schreiben muss spätestens zeitgleich zum Steuerbescheid beim Bürger ankommen – das bedeutet am selben Tag.

Mitunter nutzt das Finanzamt eine weitere Möglichkeit und stellt dem Steuerzahler nahezu eine Falle: Der Sachbearbeiter teilt beispielsweise nachträglich mit, dass er in dem vorliegenden Steuerbescheid Abzugspositionen berücksichtigt hat, die nach nochmaligem Prüfen durch den Vorgesetzten nicht mehr gewährt werden würden. Er fragt, ob er den Steuerbescheid zum Nachteil des Betroffenen ändern darf. Willigt der Steuerzahler ein, gibt er dem Finanzamt einen Freifahrtschein, den Steuerbescheid anzupassen – meist zum eigenen Nachteil. Diese Änderungsmöglichkeit steht in der AO, § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.

Tipp:

Stimmen Sie in einem solchen Fall der Änderung nicht zu, dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Die Abgabenordnung enthält allerdings auch einige Korrekturvorschriften, auf die sich das Finanzamt berufen kann, wie beispielsweise die „offenbare Unrichtigkeit“ (gem. § 129 AO). Zudem erlässt das Finanzamt manche Steuerbescheide in einzelnen Punkten lediglich vorläufig – oder gar im Gesamten unter Vorbehalt einer Nachprüfung und einer möglichen Änderung.