Einsprüche? Können sich lohnen!
Sie sind mit Ihrem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden? Dann können Sie innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Und das kann sich lohnen – wie die jüngste Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) zeigt.
Im Jahr 2017 haben die Finanzämter 3.345.773 Einsprüche von Steuerbürgern bearbeitet. Davon wurden 2.142.166 (64 %) Einspruchsverfahren zum Vorteil der Einspruchsführer abgeschlossen.
Das BMF weist allerdings darauf hin, dass bei diesen 64 % die ursprünglichen Steuerbescheide nicht alle fehlerhaft waren. Vielmehr wurden die Einsprüche teilweise auch aus anderen Gründen anerkannt.
Grund 1: Im Einspruchsverfahren wurden erstmals Aufwendungen geltend gemacht, die in der Einkommensteuererklärung fehlten.
Grund 2: Teilweise konnte Einsprüchen auch mit der Aufnahme eines „Vorläufigkeitsvermerks“ abgeholfen werden. Das ist dann möglich, wenn zur gleichen Rechtsfrage ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht läuft. In diesen Fällen ist noch nicht entschieden, ob der Bürger tatsächlich Recht bekommt.
Grund 3: Das Finanzamt hat – weil trotz Pflichtveranlagung keine Steuererklärung abgegeben wurde – einen Schätzbescheid erlassen. Die danach eingehende Steuererklärung wurde als Einspruch gewertet und konnte das Schätzergebnis ggf. verbessern.
Man muss also die BMF-Statistik richtig lesen: Nicht 64% der Steuerbescheide waren falsch, sondern hinter den erfolgreich abgeschlossenen Einsprüchen stecken häufig auch andere Gründe.
Sie möchten Einspruch einlegen, aber Ihnen ist das alles zu kompliziert? Dann kommen Sie zum Steuerring – Ihren persönlichen Berater ganz in Ihrer Nähe finden Sie mithilfe unserer Beratungsstellensuche.