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Einspruch gegen den Steuerbescheid

Viele Steuerzahler nehmen den Steuerbescheid als gegeben hin – aber dem ist nicht so. Enthält der Bescheid Fehler oder sind Sie nicht damit einverstanden, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Aber Achtung: Dabei müssen Sie Fristen und Formvorschriften beachten. Welche das sind, haben wir für Sie zusammengefasst.

Auch ein fehlerhafter Steuerbescheid wird grundsätzlich mit seiner Bekanntgabe wirksam. Dabei spielt die sogenannte Zugangsfiktion von drei Tagen eine wichtige Rolle, denn: Drei Tage nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid mit der Post versandt hat, gilt er als bekannt gegeben. Wird er zum elektronischen Datenabruf bereitgestellt, ist dies der dritte Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten.

Änderung des Steuerbescheids nach Bekanntgabe

Die Abgabenordnung besagt, dass der Steuerbescheid mit genau dem Inhalt wirksam ist, mit dem er bekannt gegeben wurde. Das Finanzamt kann also einen versandten Steuerbescheid grundsätzlich nicht mehr zum Nachteil des Steuerzahlers ändern – es ist an den Inhalt gebunden. Eine Änderung kann dann nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Hierzu beinhaltet das Verfahrensrecht spezielle Regelungen, die sogenannten Korrekturvorschriften.

Das gilt aber nicht für den Steuerzahler. Ihm steht als Rechtsmittel der Einspruch zu. Der Bürger muss sich gegen einen Steuerbescheid wehren können, wenn er glaubt, dass dieser zu seinem Nachteil falsch ist.

Einspruch fristgerecht beim Finanzamt einreichen

Sie haben einen Einkommensteuerbescheid erhalten, der zu Ihrem Nachteil fehlerhaft ist? Dann haben Sie ab Bekanntgabe einen Monat Zeit, um sich mit einem Einspruch gegen den Bescheid zu wehren. Kalkulieren Sie nicht zu knapp - gehen Sie sicherheitshalber immer vom Datum des Steuerbescheids aus und rechnen Sie einen Monat dazu.

Innerhalb dieses Monats muss Ihr Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein. Die Absendung allein genügt nicht; der Einspruch muss dem Finanzamt bereits vorliegen. Einen Einspruch können Sie auch dann einlegen, wenn Sie zum Beispiel Werbungskosten versehentlich nicht angegeben haben. Diese können dann nachträglich vom Finanzamt berücksichtigt werden.

Wichtig: Den Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid müssen Sie schriftlich oder elektronisch einlegen; zum Beispiel

  • per Post,
  • per E-Mail
  • oder per Telefax.

Darüber hinaus können Sie auch persönlich beim Finanzamt vorsprechen. Ihre Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung werden dann zur Niederschrift erklärt. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihr Schreiben über das ELSTER-Online-Portal elektronisch an das Finanzamt zu senden. Das spart nicht nur Porto, sondern auch Zeit. Der Versand wird protokolliert; so haben Sie immer einen Nachweis, dass der Einspruch auch fristgerecht eingelegt wurde.

Richtig Einspruch einlegen: Diese Formalitäten sind notwendig

Das Finanzamtsschreiben müssen Sie nicht eigenhändig unterschreiben. Es genügt, wenn aus dem Einspruch erkennbar ist, wer ihn eingelegt hat. Vergessen Sie also nicht

  • Ihren Namen,
  • Ihre Anschrift
  • und Ihre Steuernummer

anzugeben. Außerdem müssen Sie zwingend den Bescheid benennen, den Sie anfechten möchten. Schicken Sie den Einspruch auch unbedingt an das Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat.

Übrigens: Einen Einspruch müssen Sie zwar begründen. Es reicht aber aus, wenn Ihr Schreiben lediglich der Fristwahrung dient und Sie die Begründung sowie, falls erforderlich, die Unterlagen zur Beweisführung nachreichen.

Konnten Sie die Einspruchsfrist unverschuldet nicht einhalten, können Sie gegebenenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wird dieser Antrag als begründet erachtet, werden Sie so gestellt, als ob der Bescheid gerade erst ergangen ist.

Einspruch eingelegt – was kommt dann?

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens muss das Finanzamt den gesamten Steuerfall erneut prüfen. Das kann sich dann auch nachteilig für Sie auswirken. Eine höhere Steuer darf die Behörde aber nur festsetzen, wenn Sie zuvor darauf hingewiesen wurden. Im Steuerrecht nennt man das Verböserung.

Die Änderung zu Ihrem Nachteil können Sie dann durch Rücknahme des Einspruchs verhindern – damit gehen jedoch auch die Rechte am Einspruch verloren.

Aber Vorsicht: Das Finanzamt kann den Bescheid auch ohne vorherige Ankündigung zu Ihrem Nachteil ändern, wenn ohnehin die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift erfüllt sind. In diesem Fall hilft es Ihnen auch nicht, Ihren Einspruch zurückzunehmen.

Erklärt sich das Finanzamt mit Ihren Einwendungen einverstanden, erlässt es einen sogenannten Abhilfebescheid.

Tipp:

Eine Alternative zum Einspruch ist der Antrag auf Änderung des Steuerbescheids. In einem solchen Antrag müssen Sie aber genau angeben, in welchen Punkten der Steuerbescheid korrigiert werden soll – ein Antrag ohne Begründung läuft ins Leere. Außerdem kann er nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr auf weitere Punkte ausgedehnt werden. Wir empfehlen daher den Einspruch, da dieser mehr Rechte beinhaltet. Ist Ihnen das alles zu kompliziert? Unsere Beratungsstellenleiter kennen sich aus und helfen Ihnen gerne!