Ferienjobs: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Anstatt die freie Zeit zu genießen, bessern sich viele Schüler und Studenten während der Schul- oder Semesterferien ihr Taschengeld auf. Für Ferienjobs gibt es verschiedene Arbeitsmodelle. Wie wirken sich diese auf die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge aus?
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beim Minijob
Arbeiten Schüler oder Studenten in einem Minijob, fallen weder Lohnsteuer noch Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Mit einem schriftlichen Antrag können Sie sich außerdem von der Rentenversicherung befreien. Als Minijob gilt eine Tätigkeit, wenn:
- Das monatliche Gehalt maximal 603 Euro beträgt.
- Die Tätigkeit das ganze Jahr über erfolgt und dabei die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro nicht überschritten wird.
Achtung: Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Minijobber durchschnittlich 603 Euro im Monat verdienen (maximale monatliche Arbeitsstunden circa 43). Die Minijob-Grenze orientiert sich dabei an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2026 pro Stunde 13,90 Euro (ab 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde). Im Jahresdurchschnitt dürfen also maximal 7.236 Euro verdient werden. Die Jahresverdienstgrenze darf nur gelegentlich, das heißt bis zu zwei Kalendermonate, und nur in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Krankheitsvertretung) überschritten werden.
Übrigens: Die Verdienst-Grenze orientiert sich dynamisch am Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, erhöht sich auch die Minijob-Grenze. Der Mindestlohn gilt in der Regel für alle Beschäftigten über 18 Jahren.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei kurzfristiger Beschäftigung
Sie arbeiten als Schüler oder Student lediglich während der Schul- bzw. Semesterferien und das monatliche Gehalt übersteigt 603 Euro? Dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, vorausgesetzt:
- Die Tätigkeit ist im Vorfeld auf 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt,
- oder der Job ist auf drei Monate befristet.
Unabhängig von Höhe und wöchentlicher Stundenzahl bleibt der Verdienst bei einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Die Lohnsteuer hingegen muss gezahlt werden – entweder mit Ihrem individuellen Steuersatz oder Ihr Arbeitgeber führt einen Pauschalbetrag von 25 Prozent Ihres Gehalts an das Finanzamt ab. Für die pauschale Versteuerung müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beim Midijob
Von einem Midijob spricht man, sobald Schüler oder Studenten regelmäßig mehr als 603 Euro monatlich verdienen – aber höchstens 2.000 Euro. Ab 2026 liegt der Übergangsbereich zwischen 603,01 Euro und maximal 2.000 Euro. Innerhalb dieser Midijob-Grenzen zahlen Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge als bei einer „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.
Midijobs sind lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben. Dabei ist vor allem die Lohnsteuerklasse relevant. In den Steuerklassen I bis IV ergibt sich jedoch erst oberhalb von 1.400 Euro monatlich ein Steuerabzug.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei einer Tätigkeit als Werkstudent
Von einer Befreiung der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge profitieren Studenten, die sich als Werkstudenten anstellen lassen und während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die Rentenversicherungsbeiträge müssen Sie hingegen ganz normal zahlen. Die zeitliche Begrenzung auf 20 Stunden entfällt während der Semesterferien.
Achtung: Studenten, die ein duales Studium absolvieren, fallen nicht unter diese Begünstigung. Sie werden steuerlich wie Normalbeschäftigte angesehen und sind somit sozialversicherungspflichtig.