Einkommensteuer 2026 und 2027: Diese Änderungen sind geplant
Mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag, aber auch weniger Steuervorteile bei Handwerkerleistungen: Für 2026 und 2027 sind zahlreiche Änderungen geplant. Was auf Steuerzahler zukommen könnte, fasst der Steuerring zusammen.
Die Bundesregierung hat Entwürfe für das Jahressteuergesetz 2026 sowie das Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgelegt. Diese müssen jedoch noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bundestag und Bundesrat sind daran beteiligt. Bis zum Abschluss des Verfahrens können sich einzelne Regelungen noch ändern oder vollständig entfallen.
Überblick: Was sich bei der Steuer ändern könnte
Die geplanten Änderungen betreffen unterschiedlichste Lebensbereiche. Arbeitnehmer, Familien und Vermieter können betroffen sein – allerdings nicht immer zum Vorteil.
Die wichtigsten geplanten Änderungen sind:
- Der Grundfreibetrag soll auf 12.564 Euro steigen.
- Der Reichensteuersatz soll von 45 auf 47 Prozent steigen.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll auf 1.430 Euro steigen.
- Bei der Erste Tätigkeitsstätte soll der maßgebliche Zeitraum von 48 auf 24 Monate verkürzt werden.
- Das Kindergeld soll auf 267 Euro pro Kind und Monat steigen.
- Der Kinderfreibetrag soll auf 3.564 Euro je Elternteil steigen.
- Die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen soll von 20 auf 15 Prozent sinken.
Mehr Grundfreibetrag, aber höherer Spitzensteuersatz
Eine der wichtigsten geplanten Änderungen betrifft alle Steuerbürger. Der Grundfreibetrag soll ab 2027 um 216 Euro auf 12.564 Euro steigen. Damit steigt der Teil des Einkommens, der grundsätzlich steuerfrei bleibt, an. Gleichzeitig könnte der Einkommensteuertarif für mittlere Einkommen angepasst werden, so dass der Steuersatz bei steigenden Einkommen langsamer steigt.
Für einige Steuerzahler ist aber auch eine weitere mögliche Änderung ab 2027 interessant. Der sogenannte Reichensteuersatz könnte von derzeit 45 Prozent auf 47 Prozent angehoben werden, und ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro greifen.
Während Bezieher mittlerer Einkommen durch die Anpassung des Tarifs profitieren könnten, sehen die Entwürfe vor, dass die höhere Belastung erst bei sehr hohen Einkommen greifen.
Arbeitnehmer sollen vom höheren Pauschbetrag profitieren
Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro, also auf 1.430 Euro, steigen. Der wohl bekannteste Pauschbetrag in Deutschland steht allen Arbeitnehmern zu und wird bei der Einkommensteuer automatisch berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungkosten nachgewiesen werden.
Für Arbeitnehmer bedeutet die geplante Erhöhung daher: Ein größerer Betrag an beruflich veranlassten Aufwendungen könnte ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden.
Erste Tätigkeitsstätte: 48 Monate sollen zu 24 Monaten werden
Eine weitere Änderung könnte für Arbeitnehmer mit längeren Einsätzen an einem anderen Arbeitsort besonders relevant sein.
Bisher kann bei einer Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte im Inland nach einem Zeitraum von 48 Monaten von einer dauerhaften Zuordnung ausgegangen werden. Dieser Zeitraum soll künftig auf 24 Monate verkürzt werden. Für Tätigkeitsstätten im Ausland ist dagegen weiterhin die 48-Monats-Frist vorgesehen. Die Neuregelung könnte erstmals für Zuordnungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 getroffen werden.
Relevant ist diese Änderung für die Art der absetzbaren Kosten wie folgendes Beispiel zeigt:
Herr Müller wird am 10. Dezember 2026 von der Bundeswehr für 36 Monate an einen neuen Standort in Deutschland versetzt. Er kann über die gesamte Zeit Reisekosten berücksichtigen, da der neue Standort nicht zur ersten Tätigkeitsstätte wird.
Anders sähe es bei einer Versetzung am 10. Januar 2027 aus. Entsprechend des verkürzten Zeitraumes würde in diesem Fall der neue Standort zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Dadurch können keine Reisekosten mehr berücksichtigt werden, was sich steuerlich nachteilig für Herrn Müller auswirkt.
Veränderter Grundlohn für die Berechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Der minimal zulässige Grundlohn für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge soll ab 2027 von derzeit 50 Euro auf 75 Euro pro Stunde angehoben werden. Für den Nachtzuschlag ist dagegen geplant bei einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde zu bleiben.
Gleichzeitig ist eine Regelung geplant, die für bestimmte Arbeitnehmer nachteilig sein kann. Künftig soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass für die Berechnung der Zuschläge ausschließlich der steuerpflichtige Arbeitslohn inklusive der steuerfreien Arbeitgeberleistungen berücksichtigt wird. Damit würde gesetzlich genauer festgelegt, welche Bestandteile des Arbeitslohns bei der Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge berücksichtigt werden dürfen.
Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag ab 2027 geplant
Familien können ebenfalls mit einer Änderung rechnen – zumindest, wenn die Pläne umgesetzt werden. Das Kindergeld soll um 8 Euro auf 267 Euro pro Kind und Monat steigen.
Auch beim Kinderfreibetrag ist eine Erhöhung vorgesehen. Dieser soll um 150 Euro auf 3.564 Euro je Elternteil steigen.
Es ist aber geplant, dass der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf dagegen unverändert bei 1.464 Euro je Elternteil bleibt.
Kinder mit Wohnsitz in der EU oder im EWR
Eine weitere geplante Änderung betrifft Kinder, die in einem anderen Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) leben. Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sollen künftig ungekürzt gewährt werden, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat hat. Die Regelung soll dabei auch für bereits offene Fälle gelten.
Weniger Steuervorteile bei Handwerkerleistungen?
Handwerkerleistungen für Renovierung-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können steuerlich abgesetzt werden. Die Ermäßigung soll nun allerdings von 20 Prozent auf 15 Prozent reduziert werden – geplant ist das ab 2027. Auch der maximale Steuerbonus soll kleiner werden: Der bisherige Höchstbetrag von 1.200 Euro soll auf 900 Euro pro Jahr reduziert werden.
Wer beispielsweise Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten plant, sollte diese geplante Änderung daher im Blick behalten.
Kaufpreisaufteilung bei Immobilien soll gesetzlich festgeschrieben werden
Beim Kauf einer Immobilie muss der Kaufpreis steuerlich grundsätzlich in Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt werden. Das ist für Vermieter besonders relevant, weil diese nur den Gebäudeanteil abschreiben können.
Künftig ist vorgesehen, dass die Aufteilung gesetzlich geregelt wird. Gibt es beispielsweise im notariellen Kaufvertrag keine entsprechende Kaufpreisaufteilung, wäre es möglich, den Gebäudewert anhand einer dann gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode zu ermitteln. Diese Regelung könnte ab der Verkündung des Jahressteuergesetz 2026 gelten.