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Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 läuft ab

Wer eine Steuererklärung einreichen muss und sich dabei von einem Lohnsteuerhilfeverein wie dem Steuerring vertreten lässt, hat für die Abgabe seiner Steuererklärung nur noch bis zum 31. August 2023 Zeit. Die Frist für alle Pflichtveranlagten, die ihre Steuererklärung selber machen, lief bereits zum 31. Oktober 2022 ab.

Bundestag und Bundesrat haben das bereits mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und so den Steuerpflichtigen wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärungen gegeben. Die verlängerten Termine werden beim Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht?

Wer sich nicht steuerlich betreuen lässt und seine Steuererklärung selbst erstellt, für den lief die Abgabefrist bereits am 31. Oktober 2022 aus. Ist der jeweils vorgegebene Termin verstrichen und die Steuererklärung noch nicht eingereicht, kann das vom Finanzamt mit der Festsetzung eines gesetzlich vorgeschriebenen Verspätungszuschlages für jeden angefangenen Monat der Verspätung bestraft werden. Berechnet wird dabei immer ab dem Zeitpunkt der Fristüberschreitung. Das gilt sowohl für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige gleichermaßen.

Beispiel:

Wird die Steuererklärung 2021 von einem steuerlich nicht beratenen Bürger erst am 5. November 2022 abgegeben, darf das Finanzamt für den Monat November bereits Verspätungszuschlag berechnen.

Erfolgt die Abgabe beispielsweise erst im September 2023, gelten für den Verspätungszuschlag die Monate von November 2022 bis September 2023 als Grundlage bei der Berechnung.

Festgesetzt wird der Verspätungszuschlag vom Finanzamt mit dem jeweiligen Steuerbescheid.

Achtung: Hat das Finanzamt Sie bereits durch eine sogenannte Vorabanforderung dazu aufgerufen, die Steuererklärung 2021 einzureichen? Dann gilt für Sie nach wie vor eine viermonatige Abgabefrist nach Bekanntgabe dieser Anordnung – unabhängig vom allgemein verschobenen Termin.

Durch die Fristverlängerung werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen übrigens erst ab dem 1. Oktober 2023 verzinst.

Tipp:

Da die Frist bald endet, sollten Sie Ihre Steuerunterlagen 2021 vollständig und so schnell wie möglich Ihrem Steuerberater zukommen lassen. Die Bearbeitung der Unterlagen von Seiten des Finanzamts erfolgt normalerweise in der Reihenfolge ihres Eingangs – und damit auch die Rückzahlung von zu viel gezahlten Steuern.