Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 läuft ab
Bis zum 31. Oktober müssen alle Pflichtveranlagten ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 beim Finanzamt abgegeben haben. An diesem Tag endet die Abgabefrist für 2021. Aber: Wer eine Steuererklärung einreichen muss und sich dabei von einem Lohnsteuerhilfeverein wie dem Steuerring vertreten lässt, hat für die Abgabe seiner Steuererklärung bis zum 31. August 2023 Zeit.

Bundestag und Bundesrat haben das bereits mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und so den Steuerpflichtigen wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärungen gegeben. Die verlängerten Termine werden beim Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt.
So lässt sich die Abgabefrist verlängern
Wer sich nicht steuerlich betreuen lässt und seine Steuererklärung selbst erstellt, für den läuft die Abgabefrist bereits am 31. Oktober 2022 aus. Haben Sie bis dahin Ihre Steuererklärung noch nicht gemacht, können Sie sich an den Steuerring wenden. Der Verein beantragt dann eine rückwirkende Fristverlängerung. Falls das Finanzamt diese gewährt, gibt es keinen Verspätungszuschlag.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht?
Ist der jeweils vorgegebene Termin verstrichen und die Steuererklärung noch nicht eingereicht, kann das vom Finanzamt mit der Festsetzung eines gesetzlich vorgeschriebenen Verspätungszuschlages für jeden angefangenen Monat der Verspätung bestraft werden. Berechnet wird dabei immer ab dem Zeitpunkt der Fristüberschreitung. Das gilt sowohl für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige gleichermaßen.
Beispiel:
Wird die Steuererklärung 2021 von einem steuerlich nicht beratenen Bürger erst am 5. November 2022 abgegeben, darf das Finanzamt für den Monat November bereits Verspätungszuschlag berechnen.
Erfolgt die Abgabe beispielsweise erst im Februar 2023, gelten für den Verspätungszuschlag die Monate von November 2022 bis Februar 2023 als Grundlage bei der Berechnung.
Festgesetzt wird der Verspätungszuschlag dann vom Finanzamt mit dem jeweiligen Steuerbescheid.
Achtung: Hat das Finanzamt Sie bereits durch eine sogenannte Vorabanforderung dazu aufgerufen, die Steuererklärung 2021 einzureichen? Dann gilt für Sie nach wie vor eine viermonatige Abgabefrist nach Bekanntgabe dieser Anordnung – unabhängig vom allgemein verschobenen Termin.
Durch die Fristverlängerung werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen übrigens erst ab dem 1. Oktober 2023 verzinst.
Tipp:
Auch wenn die gesetzliche Abgabefrist verlängert wurde, sollten Sie Ihre Steuererklärung 2021 so schnell wie möglich zur Abgabe beim Finanzamt vorbereiten. Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt normalerweise in der Reihenfolge ihres Eingangs – und damit auch die Rückzahlung von zu viel gezahlten Steuern.