Bundeswehr Wohnen & Vermieten Arbeit & Ausbildung

Doppelte Haushaltsführung: Was kann ich von der Steuer absetzen?

Die doppelte Haushaltsführung ist für viele Berufstätige ein wichtiges Thema in der Steuererklärung. Wer aus beruflichen Gründen neben seinem Hauptwohnsitz eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhält, kann zahlreiche Kosten steuerlich absetzen und so seine Steuerlast deutlich senken. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und welche Aufwendungen erkennt das Finanzamt tatsächlich an?

Zwei Frauen in grünen Oberteilen sitzen entspannt auf dem Boden eines hellen Wohnzimmers und lächeln sich an, im Hintergrund ein Sofa und eine Zimmerpflanze.

Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung 

Damit das Finanzamt die Kosten einer doppelten Haushaltsführung anerkennt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. 

Führung von zwei Haushalten 

Die Grundvoraussetzung ist, dass Sie zwei Haushalte haben: einen am Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz) und einen weiteren am Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, der aus beruflichen Gründen unterhalten wird.  

Eine solche Situation kann beispielsweise entstehen, wenn Sie 

  • eine neue Tätigkeit aufnehmen,  
  • den Arbeitgeber wechseln,  
  • dauerhaft versetzt werden oder  
  • Ihren Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen. 

Eigener Hausstand und Lebensmittelpunkt 

Am Hauptwohnsitz muss ein eigener Hausstand mit selbstständiger Haushaltsführung bestehen – unabhängig davon, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. 

Leben Sie mit anderen Personen zusammen, müssen Sie sich finanziell an den laufenden Haushaltskosten beteiligen. In der Regel wird eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent vorausgesetzt. Für Kinder genügt ein einzelnes Zimmer in der elterlichen Wohnung grundsätzlich nicht, um einen eigenen Hausstand zu begründen. 

Zudem muss sich am Heimatort der Mittelpunkt Ihrer persönlichen Lebensinteressen befinden. Dazu zählen etwa enge familiäre Bindungen, Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften. Dieser Ort sollte regelmäßig aufgesucht werden. 

Entfernungsregelungen 

Eine doppelte Haushaltsführung wird nur anerkannt, wenn der tägliche Arbeitsweg vom Hauptwohnsitz zur ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr zumutbar ist.  

Als Richtwert gilt: 

  • mehr als 50 Kilometer Entfernung oder  
  • mehr als eine Stunde Fahrtzeit pro Strecke. 

Die Zweitwohnung muss den Arbeitsweg deutlich verkürzen und arbeitstäglich in zumutbarer Weise erreichbar machen; es gilt: Die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte muss deutlich geringer sein als die Strecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte. Konkret muss sie weniger als 50 Prozent betragen. Alternativ kann auch hier die Fahrzeit herangezogen werden – also etwa die halbe Fahrzeit im Vergleich zum Weg vom Hauptwohnsitz. 

Beispiel:  

Frau Müller lebt mit ihrem Partner in München, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Sie erhält ein attraktives Jobangebot in Frankfurt am Main und möchte nun eine Zweitwohnung anmieten. Wie nah darf diese an ihrer Arbeitsstätte liegen? 

Berechnung: 

  • Entfernung Hauptwohnsitz (München) → Arbeitsstätte (Frankfurt): 390 Kilometer / ca. 4 Stunden  
  • Entfernung Zweitwohnung → Arbeitsstätte: maximal 50 Prozent der Entfernung beziehungsweise Fahrzeit vom Hauptwohnsitz  

0,5 × 390 Kilometer = 195 Kilometer

0,5 × 4 Stunden= 2 Stunden 

Ergebnis:

Die Zweitwohnung darf höchstens 195 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt sein oder alternativ darf die Fahrzeit auf der kürzesten Strecke nicht länger als 2 Stunden betragen.

Tipp:

Hier haben wir Ihnen nur die grundsätzlichen Voraussetzungen erläutert. Bei der doppelten Haushaltsführung gibt es einige Sonderfälle, die individuell geprüft werden müssen. Gerne berät Sie der Steuerring im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz in Ihrem persönlichen Fall.  

Welche Kosten kann ich bei einer doppelten Haushaltsführung von der Steuer absetzen? 

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Sie nicht nur die Kosten für die Zweitwohnung, sondern auch weitere beruflich veranlasste Aufwendungen steuerlich geltend machen. 

Aufwendungen für die Zweitwohnung 

Begünstigt sind nur tatsächliche, notwendige und nachweisbare Kosten. Für Wohnungen in Deutschland gilt eine Höchstgrenze von 1.000 Euro pro Monat, für Wohnungen im Ausland 2.000 Euro pro Monat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Miete, WG-Zimmer oder Wohneigentum handelt. 

Zu den Kosten zählen unter anderem:  

  • Miete bzw. Abschreibung,
  • Betriebskosten wie Heizung, Wasser und Müll oder auch Strom,
  • Reinigungskosten,
  • Zweitwohnsteuer oder Rundfunkbeitrag,
  • Sondernutzungsrechte (zum Beispiel für einen Garten). 

Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung

Wenn Sie eine möblierte Wohnung mieten, sollte die Gesamtmiete in Mietkosten für die Unterkunft und Mietkosten für Möbel aufgeteilt werden. Diese Aufteilung lässt sich am besten bereits im Mietvertrag festhalten. 

Zu den angemessenen Aufwendungen für die Einrichtung gehören Kosten für eine Einbauküche mit Herd, Spüle, Kühlschrank und Spülmaschine sowie notwendige Möbel und Haushaltsartikel. Auch gebrauchte Möbel können anteilig nach den Anschaffungskosten berücksichtigt werden. 

Insgesamt werden die Ausgaben für Einrichtung und Ausstattung bis zu einer Höhe von 5.000 Euro als notwendig anerkannt. Wenn die Anschaffungskosten eines einzelnen Einrichtungsgegenstandes 800 Euro übersteigen, müssen diese Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.  

Familienheimfahrten

Familienheimfahrten sind die Fahrten von der Zweitwohnung zur Hauptwohnung am Heimatort, die einmal pro Woche durchgeführt werden können. Für jede dieser Fahrten kann die Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel genutzt wird oder ob tatsächliche Kosten anfallen. 

Fahrten mit dem Firmenwagen können jedoch nicht angesetzt werden und Erstattungen durch den Arbeitgeber müssen mit den Kosten verrechnet werden. Unfallkosten im Rahmen der Familienheimfahrten können zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. 

Sind die tatsächlichen Kosten für Fahrten mit Bus oder Bahn höher als die Entfernungspauschale, können diese mit Nachweis angesetzt werden. Flüge können nur in Höhe der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. 

Wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht selbst zu den wöchentlichen Familienheimfahrten fahren kann und stattdessen seine Lebenspartnerin oder die minderjährigen Kinder ihn besuchen, können diese sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten ebenfalls abgesetzt werden. 

Führen Sie pro Woche mehrere Familienheimfahrten durch, haben Sie ein Wahlrecht:  

  • Entweder setzen Sie einmal wöchentlich die Entfernungspauschale plus die Kosten der doppelten Haushaltsführung an,  
  • oder Sie setzen alle Fahrten als Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte an, können dann jedoch die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht zusätzlich geltend machen. 

Mehraufwendungen für Verpflegung

Während der ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung können Verpflegungspauschalen angesetzt werden. Diese betragen 14 Euro am An- und Abreisetag und 28 Euro an vollen Tagen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden. Wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit Mahlzeiten stellt, müssen die Pauschalen entsprechend gekürzt werden. 

Diese Drei-Monatsfrist beginnt erneut, wenn die auswärtige Beschäftigung um mindestens vier Wochen am Stück unterbrochen wird. Die Gründe für eine solche Unterbrechung sind unerheblich; sie können privat oder dienstlich sein.

Weitere absetzbare Kosten 

Weitere Kostenpunkte, die sich steuermindernd auswirken können, sind:  

  • Umzugskosten in die Zweitwohnung,
  • Fahrten anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung,
  • Arbeitstägliche Fahrten von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und
  • Telefonkosten. 

Tipp:

Die Aufzählung der Kosten, die Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ansetzen können, ist nicht abschließend. Besprechen Sie Ihre individuellen Aufwendungen gerne mit Ihrem zuständigen Berater.

Ihnen ist das alles zu kompliziert? Als Mitglied im Steuerring erstellen wir Ihre Einkommensteuererklärung – finden Sie jetzt ganz in Ihrer Nähe einen persönlichen Berater.