Krankheit & Behinderung

Behinderten-Pauschbetrag: Steuervorteile rückwirkend für Vorjahre nutzen

Der Behinderten-Pauschbetrag bietet Menschen mit einer Behinderung spürbare steuerliche Entlastungen. Viele wissen jedoch nicht, dass dieser Vorteil nicht nur für das aktuelle Steuerjahr gilt. Mit dem richtigen Vorgehen können Pauschbeträge auch rückwirkend für bereits vergangene Jahre berücksichtigt werden – selbst wenn der Antrag ursprünglich versäumt wurde.

Zwei junge Frauen bearbeiten Anträge.

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Den Behinderten-Pauschbetrag können Sie anstelle Ihrer tatsächlichen Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Damit sollen bestimmte, mit der Behinderung typischerweise im Zusammenhang stehende Mehrkosten abgegolten werden – ohne, dass Sie aufwendig Einzelnachweise sammeln und einreichen müssen. Höhere Aufwendungen akzeptiert das Finanzamt nur, wenn Sie diese auch belegen können.

Das können Sie bei einem GdB von 20, 30 oder 40 von der Steuer absetzen

Seit dem Steuerjahr 2021 wurden die Pauschbeträge für Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50 deutlich angehoben. Je nach GdB (20, 30 oder 40) liegt der Pauschbetrag zwischen 384 und 860 Euro im Jahr. Das bedeutet: Auch kleinere Grade bringen nun spürbare steuerliche Vorteile. Selbst ein niedriger Pauschbetrag kann sich lohnen, insbesondere wenn er über mehrere Steuerjahre genutzt wird.

Die Möglichkeit für einen rückwirkender Antrag nutzen

Sollten Sie schon seit mehreren Jahren an einer körperlichen Beeinträchtigung leiden, aber bisher keinen Antrag auf Körperbehinderung gestellt haben, können Sie dies nachholen. Das Versorgungsamt kann eine Feststellung mit dem entsprechenden Antrag für maximal vier Jahre rückwirkend ausstellen, wenn ein entsprechender Nachweis über den Zeitraum der körperlichen Beeinträchtigung besteht. 

Tipp:

Eine Bescheinigung über die Feststellung einer Körperbehinderung wird mit dem Datum ausgestellt, an dem der Antrag beim zuständigen Versorgungsamt eingereicht wurde. Wenn Sie beispielsweise im Dezember 2025 noch einen Antrag einreichen, profitieren Sie von einem Behinderten-Pauschbetrag für das ganze Kalenderjahr 2025, da dieser in der Steuererklärung nicht zeitanteilig gekürzt wird. 

Beim erstmaligen Einreichen des Antrags auf Körperbehinderung ist es wichtig, einen weiteren Antrag auf Rückwirkung zu stellen. Dieser Antrag ist formlos möglich. Als Begründung genügt die Angabe, dass Sie Erleichterungen bei der Einkommensteuer oder der Kfz-Steuer nutzen möchten.  

Tipp:

Die Antragsstellung ist bei sehr vielen Versorgungsämtern auch online möglich. Welches Amt für Sie zuständig ist, können Sie leicht durch eine Suchmaschine herausfinden. Geben Sie dazu zum Beispiel die Suchanfrage “Antrag auf Körperbehinderung Hessen” ein. 

Wenn Sie den formfreien Antrag auf Rückwirkung vergessen haben, können Sie diesen im laufenden Antragsverfahren noch nachreichen. Sollte Ihnen schon der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt vorliegen, haben Sie eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang. Mit einem Wiederspruch kann ebenfalls der Antrag auf Rückwirkung gestellt werden. 

Steuerbescheid anpassen: Pauschbetrag nachträglich berücksichtigen

Sie haben bereits Ihren Steuerbescheid erhalten und in Ihrer Einkommensteuererklärung keinen Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrags gestellt? Dann ist das grundsätzlich kein Problem. Innerhalb der Einspruchsfrist können Sie die Änderung der Steuerfestsetzung ohnehin jederzeit beantragen. Eine Anpassung ist aber auch außerhalb der Einspruchsfrist noch möglich, denn: Der Bescheid des Versorgungsamts ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Das Finanzamt muss die Steuerbescheide rückwirkend ändern, solange diese noch nicht verjährt sind. Alle Fristen finden Sie im Steuertipp Abgabefristen für die Steuererklärung: Alle Termine auf einen Blick

Tipp:

Benötigen Sie Unterstützung bei Antragsverfahren der Versorgungsämter? Dann könnte eine Mitgliedschaft bei unseren Kooperationspartnern VdK Nordrhein-Westfalen e.V., VdK Rheinland-Pfalz e.V. und VdK Sachsen e.V. spannend für Sie sein. Der dafür anfallende Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.