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Steuervorteile für Eltern von Studenten

Rund 400.000 Studienanfänger in Deutschland starten im Oktober ihr erstes Semester. Für sie und ihre Eltern beginnt ein neuer Lebensabschnitt – der manchmal ziemlich teuer wird. Zum Glück beteiligen sich Familienkasse und Finanzamt an den Kosten.

Eine neue Wohnung, Studienbücher, Fahrtkosten … Studenten haben während des Studiums in der Regel hohe Ausgaben. Deshalb unterstützen viele Eltern ihre Kinder finanziell in dieser Zeit. Mittels Kindergeld und dem Ausbildungsfreibetrag werden wiederum die Eltern entlastet.

Kindergeld

Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch nach dem 18. Lebensjahr, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Das ist während der Studienzeit der Fall. Sobald das Kind jedoch seinen 25. Geburtstag feiert, steht ihm kein Kindergeld mehr zu.

Oft liegen zwischen dem Schulabschluss und Studienbeginn einige Wochen. Auch in dieser Übergangszeit zahlt die Familienkasse Kindergeld – höchstens allerdings vier Monate lang. Haben Eltern für diese Zeit bisher kein Kindergeld beantragt, können sie das nachholen. Achtung: Seit 2018 wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate gezahlt.

Ausbildungsfreibetrag

Während der Studienzeit berücksichtigt das Finanzamt den sogenannten Ausbildungsfreibetrag, den Eltern in der Steuererklärung ansetzen. Dieser mindert die Steuerlast, beläuft sich auf 924 Euro (2022) und 1.200 Euro (2023) im Jahr und unterliegt zwei Voraussetzungen:

  1. Das Kind wohnt nicht mehr im Haushalt der Eltern, sondern zum Beispiel in einer Mietwohnung, einer Wohngemeinschaft oder einer Eigentumswohnung.
  2. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Sind die Voraussetzungen nicht im ganzen Jahr erfüllt, gewährt das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag anteilig.

Tipp:

Kein Anspruch mehr auf Kindergeld? Dann können Eltern zumindest die Unterhaltskosten für ihr Kind bis zu 10.347 Euro (2022) und 10.908 Euro (2023) jährlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Aber: Der Höchstbetrag reduziert sich um die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes, sobald diese 642 Euro übersteigen.