Schornsteinfeger: Barzahlung tabu
Der Einsatz eines Schornsteinfegers im Haushalt zählt zu den Handwerkerleistungen, die mit 20 Prozent der Aufwendungen (Arbeitskosten), aber höchsten 1.200 Euro steuerlich begünstigt sind.
Der Steuerabzug ist allerdings nur möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Handwerkers eingezahlt wird – die Zahlung also nicht bar erfolgt. Das bestätigte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 30. Juli 2013.
Aus dem Urteil: „Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt bei Barzahlung ausnahmslos nicht in Betracht. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts – und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs – erfüllt die formelle Voraussetzung der Steuerermäßigung nicht.“