Schornsteinfeger: Barzahlung tabu
Der Einsatz eines Schornsteinfegers im Haushalt zählt zu den Handwerkerleistungen, die mit 20 Prozent der Aufwendungen (Arbeitskosten), aber höchsten 1.200 Euro steuerlich begünstigt sind.
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Der Steuerabzug ist allerdings nur möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Handwerkers eingezahlt wird – die Zahlung also nicht bar erfolgt. Das bestätigte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 30. Juli 2013.
Aus dem Urteil: „Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt bei Barzahlung ausnahmslos nicht in Betracht. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts – und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs – erfüllt die formelle Voraussetzung der Steuerermäßigung nicht.“