Familie & Leben

Rückwirkende Zusammenveranlagung: Steuervorteile für gleichgeschlechtliche Paare noch 2020 sichern

Vormals eingetragene Lebenspartner, die nachträglich ihre Lebenspartnerschaft bis Ende 2019 in eine Ehe umgewandelt haben, können sich noch bis 31. Dezember 2020 zusammen veranlagen lassen – und die entsprechenden Steuervorteile rückwirkend genießen.

Ein kurzer, geschichtlicher Abriss zur steuerrechtlichen Situation von gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland: Seit dem Jahr 2001 können gleichgeschlechtliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Über zehn Jahre später entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2013, dass die Lebenspartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben dürfen. Das galt allerdings erstmal nur für „offene Fälle“ – also für eingetragene Lebenspartner, die vorher gegen ihre einzelnen Steuerbescheide Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt hatten.
Mit dem „Eheeröffnungsgesetz“ wurde ab Oktober 2017 die Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare möglich und bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können seither in eine Ehe umgewandelt werden.

Wichtige Änderung: Gemeinsame Steuererklärung bei Eheumwandlung auch rückwirkend möglich

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 hatte der Gesetzgeber dann bestimmt: Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umwandeln, können die steuerliche Zusammenveranlagung rückwirkend beantragen – und zwar bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Gleichgeschlechtliche Paare profitieren also vom Ehegattensplitting im längsten Fall bis zum Veranlagungszeitraum 2001.

Achtung:

Sie haben letztes Jahr Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft rechtzeitig in eine Ehe umwandeln lassen? Dann können Sie Ihren Antrag auf die steuerliche Berücksichtigung der Ehe nur noch bis zum 31. Dezember 2020 bei Ihrem Finanzamt stellen – danach erlischt die Regelung für ehemals eingetragene Lebenspartner.

Der Hintergrund der Gesetzesänderung: Das Umwandeln von einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis (gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Damit sind nicht nur „offene Fälle“ betroffen – wie noch beim BVerG-Urteil von 2013 – sondern auch bestandskräftige Steuerbescheide. Gleichgeschlechtliche Paare haben dadurch nach der Umwandlung die gleichen steuerlichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Eintragung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Beachten Sie dabei folgendes:

  • Wurden bisher keine Steuererklärungen eingereicht, kann innerhalb der Festsetzungsfrist ein erstmaliger Bescheid erlassen werden. Dieser muss die Rechtsfolgen einer Ehe berücksichtigen – aber beispielsweise keine höheren Werbungskosten.
  • Für die Berechnung möglicher Zinsen gilt: Der Zinslauf beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wurde.

Tipp:

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