Rente & Vorsorge

Riesterverträge richtig prüfen

Private Altersvorsorgeverträge – auch Riester-Verträge genannt – gibt es seit dem Jahr 2002. In den nächsten Tagen erhalten Riester-Sparer von ihrem Vertragspartner/Anbieter umfangreiche Jahresunterlagen für 2015. Heften Sie die Unterlagen nicht einfach nur ab, sonst riskieren Sie Verluste. Achten Sie auf folgende Dinge:

Antrag auf Altersvorsorge-Zulage
Sie haben maximal zwei Jahre Zeit um die Zulagen (Grundzulage und Kinderzulage) zu beantragen. Der Antrag für das Jahr 2015 muss daher spätestens am 31.12.2017 bei Ihrem Vertragspartner eingehen. Es geht auch einfacher und sicherer: Stellen Sie bei Ihrem Anbieter einen Dauerzulagenantrag, dann kümmert er sich um den jährlichen Papierkram.

Dauerzulagenantrag
Auch beim Dauerzulagenantrag erhalten Sie jährlich ein Informationsblatt zum Abgleich der Daten. Achten Sie besonders auf die Anzahl der Kinder, die beim Anbieter gespeichert sind. Kam im Jahr 2015 ein Kind dazu oder haben Sie kein Kindergeld mehr erhalten (z. B. wegen Beendigung der Ausbildung), teilen Sie das dem Anbieter mit. Es reicht schon, wenn Sie mindestens in einem Monat des Jahres 2015 Kindergeld bekommen haben.
Lebt das Kind im Falle getrennter Eltern beim anderen Elternteil und ihm wird Kindergeld ausgezahlt, kann auch nur er eine Kinderzulage bekommen.

Bescheinigung nach §92 EStG
Die Bescheinigung nach §92 ist sehr wichtig. Sie zeigt, in welcher Höhe Zulagen im letzten Jahr gutgeschrieben wurden. Fehlen Kinderzulagen setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter in Verbindung. Außerdem können Sie erkennen, ob Sie den Mindesteigenbeitrag gezahlt haben. Erhalten Sie z. B. weniger als 154 Euro an Grundzulage, haben Sie nicht den Mindesteigenbeitrag gezahlt.

Auch die eingezahlten Beträge des Vorjahres können Sie der Bescheinigung entnehmen. Prüfen Sie die Höhe der Einzahlungen.
Eventuell erhalten Sie durch die Abgabe einer Steuererklärung weitere Steuervorteile. Beantragen Sie dafür eine Günstigerprüfung in der Anlage AV. Voraussetzung: Sie haben bei Ihrem Anbieter der elektronischen Übermittlung der eingezahlten Beträge zugestimmt. Fehlt Ihre Einverständnis noch, holen Sie das rasch nach. Beamte oder vergleichbare Berufe wie z. B. Zeit- und Berufssoldaten müssen zusätzlich der elektronischen Übermittlung der Besoldungsdaten zustimmen. Legen Sie eine Kopie der Bescheinigung gem. §92 EStG zur Steuererklärung.