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Nahrungsergänzungsmittel: Kosten nicht absetzbar

Nahrungsergänzungsmittel und Vitaminpräparate können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgezogen werden – so hat das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 10.5.2011) entschieden.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die an Multipler Sklerose erkrankt und in ihrer Nahrungsaufnahme erheblich eingeschränkt ist. Der behandelnde Arzt hatte ihr die Notwendigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln bescheinigt. Für die Finanzrichter war dies nicht relevant: Sie verstehen Nahrungsergänzungsmittel als Diätverpflegung, die gemäß Einkommensteuergesetz (§ 33 Abs. 2 Satz 3) nicht abzugsfähig sind – auch dann nicht, „wenn sie mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen und der Linderung der Krankheit dienen“.