Krankheit & BehinderungFamilie & Leben

Motorisierter Lattenrost als außergewöhnliche Belastung?

Wird ein handelsübliches Doppelbett einseitig mit einem motorisch verstellbaren Lattenrost ausgerüstet, sind die Anschaffungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Bei dem Bett handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg um einen Gebrauchsgegentand des täglichen Lebens (Urteil vom 24. April 2013). Ausnahme: Vor dem Erwerb des Doppeltbettes bescheinigt ein Amtsarzt seine medizinische Notwendigkeit.