Familie & Leben

Mit Hund, Katz und Maus Steuern sparen

Weihnachten ist das Fest der Geschenke. Manchmal sitzt unterm Weihnachtsbaum ein Vierbeiner und erobert die Herzen der Beschenkten im Sturm. Ist der neue Liebling eingezogen, sollte an die nächste Steuererklärung gedacht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die Betreuungsaufwendungen eines Haustiers während der Urlaubszeit ein Steuerbonus von 20 Prozent gewährt werden kann. Es handelt sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung.

„Betroffen“ war eine Hauskatze, die von einer Tierbetreuungsfirma während der Urlaubszeit versorgt wurde. Die Profis stellten dafür eine Rechnung aus, die die Katzenbesitzer per Überweisung bezahlten. Damit sind alle Voraussetzungen für den Steuerbonus erfüllt, so die Richter am BFH.  Eine andere Urteilsbegründung erfreut möglicherweise nicht alle Tierfreunde: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Tiere Sachen und keine Personen. Übliche Dienstleistungen an Personen sind nämlich vom Steuerbonus ausgenommen.

Das Finanzamt beteiligt sich z. B. an den Aufwendungen fürs Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung. Auch Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit der Tierhaltung sind steuerlich absetzbar.

Tipp: Die Tier-Sitter müssen in den eignen Haushalt kommen. Verbringt Ihr Haustier seine Ferien in einer Tierpension, sind die Aufwendungen nicht begünstigt.