Familie & Leben

Kindergeld: Kürzere Antragsfrist ab 2018

Ab dem 1. Januar 2018 wird Kindergeld rückwirkend kürzer genehmigt. Bisher konnte es vier Jahre rückwirkend beantragt werden – ab 2018 nur noch sechs Monate.

Das bedeutet konkret: Bis zum 31. Dezember 2017 können Eltern noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend Kindergeld erhalten. Wer diesen Termin verpasst und erst ab Januar 2018 die Anträge einreicht, bekommt es höchstens bis Juli 2017 nachträglich ausgezahlt. Grund ist eine Gesetzesänderung (§ 66 Abs. 3 EStG), die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll.

Eltern mit erwachsenen Kindern fragen sich häufig, ob ihnen überhaupt Kindergeld zusteht. Besonders oft herrscht Verunsicherung bei: dem Warten auf den Beginn einer zweiten Ausbildung, Sprachaufenthalten im Ausland oder der Ableistung sozialer Dienste im Ausland.

Viele gehen zudem davon aus, dass sie die Kinderförderung nachträglich in der Steuererklärung beantragen können. Das ist jedoch ein Trugschluss: Denn auch wenn Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht, führt das Finanzamt stets eine sogenannte Günstigerprüfung durch und vergleicht die Auswirkungen des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes. Dabei wird nicht das tatsächlich ausgezahlte, sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt. Es wird also auch angerechnet, wenn es wegen verspäteter Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde.

Tipp:

Insbesondere für Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr sollten Eltern noch in 2017 einen Antrag bei den Familienkassen abgeben, wenn eine Kindergeldgewährung möglich erscheint.